Zweitwohnungssteuer

Die Stadt Duisburg erhebt seit dem 01.07.2015 eine Steuer auf das Innehaben von Zweitwohnungen im Stadtgebiet.

Beschreibung

Beschreibung

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Duisburg vom 05.05.2015 (Zweitwohnungssteuersatzung -ZwStS-, Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 19 vom 29.05.2015). 

Steuergegenstand 

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet erhoben. 

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer 

Die Zweitwohnungssteuer beträgt 12 vom Hundert der jährlichen Nettokaltmiete. Nettokaltmiete ist die Miete ohne Nebenkosten und ohne Heizkosten. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen bzw. handelt es sich um selbstgenutztes Wohnungseigentum, tritt an die Stelle der Nettokaltmiete die ortsübliche Miete gemäß Mietspiegel der Stadt Duisburg. 

Wer ist steuerpflichtig? 

Nach der ZwStS der Stadt Duisburg ist derjenige steuerpflichtig, der Inhaber (Bewohner) einer Zweitwohnung im Stadtgebiet ist und dem diese Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb des Duisburger Stadtgebietes befindet. Auch Studenten und Auszubildende sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes grundsätzlich zweitwohnungssteuerpflichtig. 

Welche Nebenwohnungen sind nicht steuerpflichtig? 

  • Wohnungen, die von Trägern der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen bzw. zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden. 
  • Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen. 
  • Räume in Frauenhäusern und Räume zum Zwecke des Strafvollzuges. 
  • Die aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke des Studiums oder der Aus- und Fortbildung gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet (weitere Voraussetzungen vgl. § 2 Abs. 7 Buchstabe f ZwStS). 

Festsetzung und Fälligkeit 

Die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer erfolgt durch Steuerbescheid. Die Steuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Zweitwohnungssteuer kann auch am 01.07. jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Eine Umstellung der Zahlweise muss bis spätestens zum 30.11. beim Amt für Rechnungswesen und Steuern beantragt werden und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.

Bitte beachten Sie 

Zuständig für die Prüfung, ob eine Zweitwohnungssteuerpflicht vorliegt, ist das Amt für Rechnungswesen und Steuern der Stadt Duisburg. Eine endgültige Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn alle benötigten Informationen vorliegen. Mit vorstehenden Informationen können natürlich nicht alle Fragen zur Zweitwohnungssteuer geklärt werden. Ihre weiteren Fragen werden Ihnen gerne telefonisch (Rufnummer 0203-283 6265 oder 0203-283 7655) oder persönlich im Amt für Rechnungswesen und Steuern, Sonnenwall 85, Zimmer 703) beantwortet.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).