EU-DSGVO

Beschreibung

Beschreibung

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25.05.2018 sind in allen EU-Mitgliedsstaaten die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und Ihre Rechte, die sich aus den Datenschutzregelungen ergeben.

Verantwortlicher

Stadt Duisburg
Der Oberbürgermeister
Burgplatz 19
47051 Duisburg

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten 

Datenschutzstadt-duisburgde

Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?

Das Amt für Rechnungswesen und Steuern ist für die Abwicklung sämtlicher Zahlungsangelegenheiten der Stadt Duisburg, für die Erhebung der Gemeindesteuern sowie die Beitreibung städtischer Forderungen zuständig. Um die uns gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen, benötigen wir personenbezogene Daten. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO in Verbindung mit § 29b Abs. 1 Abgabenordnung hinsichtlich der Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuern bzw. in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW hinsichtlich der übrigen Aufgaben.

 

Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir?

Wir verarbeiten persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, wie z.B. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.

Des Weiteren verarbeiten wir die für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlichen Informationen, z.B.

  • Grundlagendaten der Finanzämter zur Gewerbe- und Grundsteuer,
  • Angaben in Steueranmeldungen,
  • Betriebsanschriften,
  • Angaben in Erklärungsvordrucken bzw. in An- und Abmeldungen für die einzelnen Steuerarten

Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z.B. Auskunftsersuchen an Vermieter). Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z.B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten.

Für den Zahlungsverkehr werden Bankverbindungen/-daten verarbeitet. Daten bezüglich geleisteter oder erstatteter Beträge werden gespeichert. Im Vollstreckungsverfahren können wir zusätzliche Daten bei Drittschuldnern (z.B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben und speichern.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten, bekannt als sogenannte "Sensible Daten", z.B. Informationen zu Ihrer religiösen Zugehörigkeit, werden nicht erhoben.

Wie verarbeiten wir die Daten?

Ihre personenbezogenen Daten werden in den Besteuerungsverfahren gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuern zu Grunde gelegt. Des Weiteren werden personenbezogene Daten in den Finanzbuchhaltungsverfahren und in den Vollstreckungsverfahren verarbeitet. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Unsere Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellsten technologischen Entwicklungen.

Eine automatisierte Entscheidungsfindung auf Grundlage der verarbeiteten personenbezogenen Daten, d.h. eine Entscheidungsfindung ohne jegliches menschliches Eingreifen, findet nicht statt.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben?

Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren, in den Finanzbuchhaltungsverfahren und in den Vollstreckungsverfahren bekannt geworden sind, dürfen wir nur dann an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist (z.B. bei Schäden durch Hunde).

Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Bezüglich der Festsetzung und Erhebung der Gemeindesteuern müssen wir personenbezogene Daten solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a Abgabenordnung).

Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen über den Zahlungsverkehr einschließlich der dazugehörigen Buchungsunterlagen richtet sich nach § 58 Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 147 Abgabenordnung.

Die Aufbewahrungsfristen zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

 

Welche Rechte haben Sie?

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft über die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z.B. Steuerart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z.B. Festsetzung, Vollstreckung) gemacht werden. Im Falle von offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann die Auskunftserteilung abgelehnt werden.

Recht auf Berichtigung

Sollten die betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

Recht auf Löschung

Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u.a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten noch zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z.B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.

 

Recht auf Widerspruch

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z.B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens).

Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. Kommunale Steuerämter werden grundsätzlich von den Landesdatenschutzaufsichtsbehörden datenschutzrechtlich beaufsichtigt. Zuständig ist hier die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Für die Grund- und Gewerbesteuern ist hiervon abweichend die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde. Die Kontaktdaten der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder finden Sie unter www.datenschutz.de/projektpartner/.