Keine Zuverlässigkeit liegt vor z.B. bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit, gemeingefährlicher Straftat, Straftat gegen Eigentum oder Vermögen, Trunkenheit oder Rauschmittelsucht. Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus anderen Sachverhalten oder Delikten ergeben.
Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit, unter anderem anhand eines Führungszeugnisses, polizeilicher Erkenntnisse und des sonstigen Verhaltens.