Hundehaltung - Gefährliche Hunde
Hunde gemäß § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Hunderassen gem. § 3 LHundG NRW
Dies betrifft folgende Hunderassen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
- individuell gefährliche Hunde
Erlaubnis
Bitte melden Sie Ihren Hund bei folgenden Ämtern der Stadt Duisburg an:
- Bürger- und Ordnungsamt:
Um Ihren Hund anzumelden benötigen Sie eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW. Eine Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses (in der Regel liegt dies nicht vor) oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erteilt.
Zur Beantragung einer Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes benutzen Sie bitte das Formular.
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post, per Telefax unter 0203/283-8402 oder per E-Mail an hundestadt-duisburgde übermitteln.
Formular zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW
- Amt für Rechnungswesen und Steuern:
Für die Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular (Öffnet in einem neuen Tab). Das ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie per Post, per Telefax unter 0203/283-4473 oder per E-Mail an steuerveranlagungstadt-duisburgde übermitteln.
Abmeldung
Gründe für eine Abmeldung
- Abgabe des Hundes an eine andere Person/ Tierheim etc.
- Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde
- Ableben des Hundes
- Verlust des Hundes
Einer der Gründe trifft zu?
Bitte melden Sie Ihren Hund bei folgenden Ämtern der Stadt Duisburg ab:
- Amt für Steuern und Rechnungswesen
E-Mail: steuerveranlagungstadt-duisburgde - Bürger- und Ordunungsamt
E-Mail: hundestadt-duisburgde
Zur Abmeldung Ihres Hundes können Sie an die angegebenen E-Mailadressen eine E-Mail senden. Bitte geben Sie in dieser E-Mail neben Ihren persönlichen Daten den Grund für die Abmeldung an.
Fügen Sie folgende Angaben zusätzlich ein, wenn:
- Ihr Hund verstorben ist:
- Euthanasiebescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung
- Euthanasiebescheinigung oder eine vergleichbare Bescheinigung
- Sie Ihren Hund Abgeben:
- vollständige Personalien der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters
- vollständige Personalien der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters
- Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde:
-
- Ihre neue Anschrift
Besonderes privates Interesse
Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn u. a. die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
Ob ein besonderes privates Interesse vorliegt, entscheidet das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg.
Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse liegt gemäß den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW u.a. vor, wenn ein gefährlicher Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung, die eine anerkannte Stelle ist, an eine Privatperson vermittelt werden soll.
Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, entscheidet das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg.
Vollendung des 18. Lebensjahres
Personen, die eine Erlaubnis zum Halten eines Hundes gem. § 3 LHundG NRW, müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
Auch jede zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter oder der Hundehalterin führt, muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Sachkundenachweis
Es wird eine Sachkundebescheinigung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes benötigt.
Die Anmeldung, die Terminvergabe und die Prüfung zur Erlangung der Sachkundebescheinigung erfolgen beim zuständigen Veterinäramt. Es fallen Gebühren von 40 € an, die am Tag der Prüfung vor Ort zu entrichten sind.
Die Sachkunde ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben der Hundehalterin oder dem Hundehalter führt, beizubringen.
Zuverlässigkeitsprüfung durch die Behörde
Zur Erteilung der Erlaubnis wird benötigt:
- Hundehalterin/ Hundehalter:
- Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (Belegart O). Dies ist bei der Stadt Duisburg zu beantragen (Bürgerservice/ Online)
- Aufsichtspersonen:
- Führungszeugnis für jede benannte Aufsichtsperson für Behörden nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (Belegart O). Dies ist bei der Stadt Duisburg zu beantragen (Bürgerservice/ Online)
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Eine Hundehalterhaftpflichtversicherung ist notwendig. Bitte fügen Sie dem Anmeldebogen eine aktuelle Bescheinigung der Versicherung bei, aus der hervor geht, dass aktueller Versicherungsschutz besteht.
Mindestdeckungssummen:
- 500.000 € für Personenschäden
- 250.000 € für sonstige Schäden
Kennzeichnung mittels Mikrochip
Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW müssen mit einem fälschungssicheren Mikrochip gekennzeichnet werden.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Hund in einem Tierregister zu registrieren. Dies kann im Falle eines Verlusts (z. B. bei einem entlaufenen Hund) hilfreich sein.
Beispiele:
Verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes
Die antragsstellende Person muss sicherstellen, dass die bereitgestellten Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Freianlagen eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen.
Das Erfüllen dieser Voraussetzungen wird durch eine Vor-Ort-Kontrolle durch Mitarbeitende des Bürger- und Ordnungsamtes überprüft. Der Antragsstellende ist verpflichtet, diese Überprüfung zu dulden.
Maulkorbzwang
Ein Maulkorbzwang gilt für alle gefährlichen Hunde gem. § 3 LHundG NRW ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes.
Leinenzwang
Ein Leinenzwang gilt für alle gefährlichen Hunde gem. § 3 LHundG NRW.
In welchen Bereichen eine Leinenpflicht gilt erfahren Sie auf folgender Seite:
Maulkorb- und Leinenbefreiung
Einen Antrag auf Maulkorb- oder Leinenbefreiung, können Sie nach Erhalt der Haltungserlaubnis nach § 4 LHundG NRW und erfolgreicher Verhaltensprüfung (Abzulegen bei dem Veterinäramt Duisburg) beim Bürger- und Ordnungsamt beantragen.
Bitte nehmen Sie vor der Beantragung Kontakt zu Ihrer zuständigen Sachbearbeitung des Bürger- und Ordnungsamtes auf, um das Vorgehen zu besprechen.
Für Hunde, die das Mindestalter von 24 Monaten bzw. 2 Jahre noch nicht erreicht haben, wird eine vorläufige Maulkorb- oder Leinenbefreiung erteilt. Dazu ist es notwendig, dass mindestens alle zwei Wochen eine erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung dem Bürger- und Ordnungsamt gegenüber nachgewiesen wird. Die einzureichende Bescheinigung kann nur durch eine Hundetrainerin, einen Hundetrainer oder eine Hundeschule, mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, ausgestellt werden.
Bitte nehmen Sie vor der Beantragung Kontakt zu Ihrer zuständigen Sachbearbeitung des Bürger- und Ordnungsamtes auf, um das Vorgehen zu besprechen.
Den formlosen Antrag für eine Maulkorb- oder Leinenbefreiung reichen Sie bitte schriftlich per E-Mail an hundestadt-duisburgde ein. Bitte fügen Sie alle Nachweise z.B. Verhaltensprüfung des Veterinäramtes oder regelmäßige Trainingsnachweise an einer Junghundeausbildung bei.
Gebührenhinweise:
- Wird eine Maulkorb- oder Leinenbefreiung seitens des Bürger- und Ordnungsamtes erteilt, so wird eine Gebühr in Höhe von 25 € erhoben.
- Für die Verhaltensprüfung bei dem Veterinäramt wird eine Gebühr erhoben.
Führen von mehreren Hunden bestimmter Rassen und gefährlichen Hunden
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden gem. § 3 LHundG NRW und/ oder mehreren Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW durch eine Person, ist gemäß dem § 5 Abs. 4 S. 4 LHundG NRW und § 5 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 LHundG NRW unzulässig.
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