Gefährliche Vorfälle mit Hunden
Bekommt die örtliche Ordnungsbehörde Kenntnis von einer möglichen Gefahr, etwa einem bissigen Hund, so kann sie weitere Ermittlungen anstellen.
Allgemeine Informationen und Hinweise zur Meldung
Die Meldung eines gefährlichen Vorfalles mit Hunden beim für den Vollzug des Landeshundegesetzes NRW zuständigen Bürger- und Ordnungsamt ist völlig unabhängig von einer Strafanzeige bei einer örtlichen Polizeidienststelle wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung sowie von einer zivilrechtlichen Verfolgung (privatrechtlichen Verfolgung) eines angezeigten Vorfalles bei einem Amtsgericht (zivilrechtliche Verfolgung).
Kommt es aufgrund einer Meldung beim Bürger- und Ordnungsamt auch zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die beschuldigte Person, wird die Beschwerdeführung als Zeuge/Zeugin mit den vollständigen persönlichen Daten in einem Bußgeldbescheid genannt. Im späteren Verfahrensverlauf könnte es ebenfalls dazu kommen, dass die Beschwerdeführung als Zeuge/Zeugin vor einem Zivilgericht (Amtsgericht) vernommen wird, wo auch eine offizielle Vereidigung nicht ausgeschlossen ist.
Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche (z. B. bei Schadenersatzforderungen) ist durch eine Anzeige bei der Stadt Duisburg nicht möglich. Für eine zivilrechtliche Verfolgung der angezeigten Tat müsste die geschädigte Person ein Klageverfahren beim zuständigen Amtsgericht einleiten.
Sollte auch ein Straftatbestand verwirklicht worden sein (z. B. Körperverletzung oder Sachbeschädigung), ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung zuständig. Eine entsprechende Strafanzeige kann in einer örtlichen Polizeiwache gestellt werden oder auch „online“ über die Internetseite der Polizei: https://service.polizei.nrw.de/anzeige veranlasst werden. Verneint die Staatsanwaltschaft das sogenannte „öffentliche Interesse“ an einer weiteren Strafverfolgung der angezeigten Tat, steht dem Anzeigenerstatter der Privatklageweg (Zivilrechtsweg) zu jeder Zeit offen.
Wichtiger Hinweis:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine Auskünfte zu eingeleiteten Verwaltungsverfahren gegen Beschuldigte gegeben werden. Diesbezüglich wird um Verständnis gebeten!
Für die Meldung eines gefährlichen Vorfalles entstehen Ihnen keine Kosten!
Gerichtsverwertbare Nachweise
Bei einer Meldung eines gefährlichen Vorfalls mit einem Hund sind folgende gerichtsverwertbare Nachweise einzureichen:
- Ihre vollständigen Personalien inklusive Ihrer vollständige Anschrift sowie Erreichbarkeiten (E-Mailadresse und Telefonnummer)
- Angaben zu Ihrem eigenen Hund: Rasse, Rufname, Fellfarbe, seit wann halten Sie den Hund?
- Name und Anschrift des Hundehalters des bissigen/ aggressiven Hundes (soweit diese Ihnen bekannt sind) / Beschreibung des Hundehalters/ ggf. KFZ-Kennzeichen)
- Beschreibung des bissigen Hundes (Rasse, Fellfarbe, Rufname des Hundes, Größe)
- Wurde der Hund von einer Betreuungsperson oder von dem Hundehalter selbst ausgeführt?
- War der Hund angeleint?
- Ort und Zeitpunkt des Vorfalls
- ausführliche und genaue Schilderung des Vorfalls und Ablauf des Geschehens aus eigener Sicht
- Name und Anschrift eventueller Zeugen
- bei Verletzungen von Mensch bzw. Tier: Vorlage eines ärztlichen Attestes und Fotos der Verletzungen
- bei erfolgter Strafanzeige: Angabe von Aktenzeichen und Dienststelle der Polizeibehörde
Meldung eines Beiß- oder anderen gefährlichen Vorfalls mit einem Hund
Anschrift und Erreichbarkeit
- Adresse
- Kontakt
Adresse
Sachbearbeiterin (stellv. Arbeitsgruppenleitung)
Sachbearbeiterin (stellv. AGL)
Friedrich-Wilhelm-Str. 12-14
47051 Duisburg
Postanschrift
Friedrich-Wilhelm-Str. 12-14