Vergnügungssteuer - sogenannte Sexsteuer

Beschreibung

Beschreibung

Es werden zwei verschiedene Steuertatbestände unterschieden:

  1. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
  • das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 1 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen.
  • Information zum 1. Steuertatbestand:

Steuerschuldner 

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung, also der Betreiber der oben genannten Einrichtungen. 

Steuersatz, Anmeldung und Abrechnung 

Die Vergnügungssteuer für o. g. Veranstaltungen wird nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum bestimmten Flächen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung. Es sind bei der Besteuerung alle Flächen zu berücksichtigen, in denen Anbahnungen zwischen Prostituierten und Kunden stattfinden. Hierzu gehören auch Bereiche wie z. B. Kontakthof, Schankräume (außer Küche), Cafeteria, Massageräume, Saunaräume, Kinoräume, Clubräume (in denen sich z. B. auch Tanzstangen für Striptease-Veranstaltungen befinden). Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. Toiletten- und Garderobenräume zählen nicht zur Veranstaltungsfläche. Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Quadratmeter Veranstaltungsfläche 6,50 Euro. 

Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Duisburg anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Änderungen der Veranstaltungsfläche sind dem Amt für Rechnungswesen und Steuern unverzüglich mitzuteilen. 

Die Festsetzung der Vergnügungssteuer erfolgt durch Steuerbescheid. 

  • Informationen zum 2. Steuertatbestand

Steuerschuldner 

Steuerschuldner ist der/die Anbieter/in sexueller Handlungen (Dienstleistungen) gegen Entgelt (der/die Prostituierte). 

Steuersatz, Anmeldung und Abrechnung 

Die Vergnügungssteuer für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt beträgt unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede/n Prostituierte/n 6,00 Euro pro Veranstaltungstag. Der Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. 

Die Abrechnung der Veranstaltungstage sowie die Selbstberechnung der Steuer hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Steueranmeldung) zu erfolgen. 

Die abgegebene Steueranmeldung (Steuererklärung) steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein Steuerbescheid ergeht nur, falls keine Steueranmeldung eingereicht wird oder die Steuer abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. 

Der im Wege der Selbstberechnung ermittelte und angemeldete Steuerbetrag ist am Tage der Abgabe der Steueranmeldung zu entrichten. 

Weitere Einzelheiten und Informationen können der Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt entnommen werden.

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO).