Grundsteuer

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer

Beschreibung

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Grundsätzliches

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine sogenannte Realsteuer, d.h. die Besteuerung knüpft ausschließlich an das Besteuerungsobjekt (hier: Grundbesitz) an. Auf die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse des Eigentümers kommt es nicht an. Steuergegenstände sind

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  • sonstige Grundstücke (Grundsteuer B)

Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbständigen, aufeinanderfolgenden Verfahrensstufen, nämlich im Einheitswertverfahren, dem auf dem Einheitswertverfahren aufbauenden Steuermessbetragsverfahren und dem auf dem Steuermessbetrag aufbauenden Steuerfestsetzungsverfahren.

Im Einheitswertverfahren wird durch das zuständige Finanzamt eine Bewertung des Grundbesitzes mit anschließender Feststellung eines Einheitswertes nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorgenommen; im Rahmen der Einheitswertfeststellung erteilt das Finanzamt einen Einheitswertbescheid (ab 2025 als Grundsteuerwertbescheid bezeichnet). Nachfolgend erteilt das Finanzamt auf dieser Grundlage einen Grundsteuermessbescheid.

Abschließend wird durch die Stadt Duisburg die Grundsteuer festgesetzt. Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem für das jeweilige Jahr gültigen Hebesatz.

Rechtsmittel

Für Einwendungen, die sich gegen Feststellungen im Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheid richten (z.B. gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen die Höhe des Steuermessbetrages), ist der Rechtsbehelf ausschließlich bei dem Finanzamt einzulegen, das den Einheitswert- bzw. Steuermessbescheid erlassen hat (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung im Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheid). Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid braucht in diesen Fällen nicht erhoben zu werden. Soweit das Finanzamt den Messbescheid ändert, ist die Stadt Duisburg gesetzlich verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern.

Zahlweise

Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Steuer kann auch am 01.07. jeden Jahres in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Eine Umstellung der Zahlweise muss bis spätestens zum 30.09. beim Amt für Rechnungswesen und Steuern beantragt werden und gilt dann ab dem folgenden Kalenderjahr.

Verfahren bei Grundstücksumschreibungen 

Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Grundsteuer zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den/die neue/n Eigentümer*in entfällt. 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Amt für Rechnungswesen und Steuern vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem/der neuen Eigentümer*in zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Etwaige im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümerin/des Voreigentümers. 

Beispiel:
Übertragung des Eigentums (z. B. durch Verkauf, Schenkung) im April 2024
Umschreibung durch das Finanzamt auf den/die Erwerber*in zum 01.01.2025
Der/Die Verkäufer*in bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2024) steuerpflichtig. Der/Die neue Eigentümer*in wird erst ab dem 01.01.2025 Schuldner*in der Grundsteuer.

Der/Die ehemalige Eigentümer*in bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine/Ihre Zahlungspflicht endet erst, wenn er/sie einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der/Die neue Eigentümer*in kann erst zu diesem Zeitpunkt durch Grundsteuerbescheid zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. 

 

Die Grundsteuerhebesätze betragen ab 2023

für die Grundsteuer A

260 %

und

für die Grundsteuer B

845 %

 

Informationen zur Grundsteuerreform

Hier finden Sie alle Informationen zur Grundsteuerreform.