Vollstreckung
Die Abteilung Vollstreckung nimmt innerhalb des Amtes für Rechnungswesen und Steuern die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde der Stadt Duisburg wahr. Durch die Vollstreckungsbehörde werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Stadt Duisburg wie z.B. Bußgelder und Steuern zwangsweise beigetrieben, soweit nach einer Mahnung keine vollständige Zahlung erfolgt ist. Außerdem wird die Vollstreckungsbehörde auch für bestimmte privatrechtliche Forderungen (wie z.B. VHS- oder Musikschulentgelte) der Stadt Duisburg tätig.
Beschreibung
Beschreibung
Aufgabe der Vollstreckung ist die zwangsweise Beitreibung von rückständigen Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren. Anders als private Gläubiger benötigt sie dafür keinen "vollstreckbaren Titel". Grundlage ist der Leistungsbescheid (Bußgeldbescheid, Hundesteuerbescheid usw.). Die Vollstreckung erfolgt durch die Pfändung von Sachen (durch den Vollstreckungsaußendienst) oder von Forderungen (z.B. Lohn-/Gehaltspfändung). Auch können Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) durchgeführt werden. Hier wird das zuständige Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde tätig.
Zur Ermittlung von Vollstreckungsmöglichkeiten kann die Vollstreckungsbehörde bei Dritten (z.B. Bundeszentralamt für Steuern oder Schufa) Auskünfte einholen oder von Zahlungspflichtigen eine Vermögensauskunft verlangen.
Öffnungszeiten der Vollstreckungsbehörde:
montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr
Öffnungszeiten der Barkasse:
montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:30 Uhr
freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr
Amtshilfe
Soweit Forderungen der Stadt Duisburg außerhalb von Duisburg beigetrieben werden sollen, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde am Wohnsitz der Zahlungspflichtigen um Beitreibung bitten (Amtshilfe).
Die Vollstreckungsbehörde vollstreckt nicht nur die eigenen Forderungen der Stadt Duisburg, sondern im Rahmen der Amtshilfe auch Forderungen anderer Kommunen. Im Rahmen der besonders gesetzlich geregelten Vollstreckungshilfe wird die Vollstreckungsbehörde auch für andere Institutionen wie z.B. Industrie- und Handels- oder Handwerkskammern, Innungen, Betriebskrankenkassen, Schornsteinfeger usw. tätig.
Kosten
Notwendige Vollstreckungsmaßnahmen sind nicht kostenfrei. Die durch Vollstreckungsmaßnahmen entstehende Kosten und Gebühren (wie Pfändungsgebühren oder Wegegeld) können auch ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden.
Zahlungserleichterungen/Vollstreckungsschutz
Festgesetzte Forderungen sind grundsätzlich bis zum Fälligkeitstag zu entrichten. In Ausnahmefällen kommt eine spätere (Teil-)Zahlung in Betracht. Grundsätzlich ist es Zahlungspflichtigen zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen.
Sofern ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt wird, sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Ein schriftlicher Antrag oder eine Beantragung per E-Mail
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Nachweise über evtl. weitere Schuldverpflichtungen