Rat der Stadt
Der Rat vertritt die Bürger und Bürgerinnen Duisburgs. Gegenüber den Beschäftigten der Verwaltung ist er die oberste Dienstbehörde und um kommunales Recht zu bestimmen, das wichtigste Organ. Der Rat wird alle fünf Jahre gewählt.
Funktion
Am 13. September 2020 wählten die Duisburgerinnen und Duisburger den Rat der Stadt und die Bezirksvertretungen.
Vorsitzender des Rates ist der Oberbürgermeister. Er hat Stimmrecht im Rat und besitzt die 103. Stimme.
Die Verfassung gewährleistet, dass grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung geregelt werden können (kommunale Selbstverwaltung). Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.
Der Rat stellt mit seinen Entscheidungen somit die Weichen für die künftige Entwicklung der Stadt. Eine der wichtigsten Aufgaben des Rates ist es, den Haushalt und damit alle städtischen Ausgaben zu genehmigen. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, die Wahl der Beigeordneten und die Festlegung der allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt wird, sind weitere Aufgaben des Rates, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung ausschließlich von ihm wahrgenommen werden.
Zusammensetzung
Unterschiedliche Meinungen werden in den Sitzungen der kommunalpolitischen Gremien in Rede und Gegenrede vorgetragen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Mehrheit - darin liegt das Wesen parlamentarischer Demokratie. Interessierte Einwohner und Pressevertreter können die Beratungen und Abstimmungen jederzeit mitverfolgen und sich ein Bild von den Standpunkten der Redner machen. Es gibt allerdings auch vertrauliche Tagesordnungspunkte, wie z. B. Personal-, Grundstücks- oder Vertragsangelegenheiten, die im nichtöffentlichen Teil einer Sitzung beraten werden.
Anteil Männer | 66,67 % |
Anteil Frauen | 33,33 % |
Beschlüsse
Allerdings bedarf nicht jede Angelegenheit eines Ratsbeschlusses; damit wären die ehrenamtlichen Ratsmitglieder auch überfordert. Dazu gehören die "Geschäfte der laufenden Verwaltung"; zudem kann der Rat bestimmte Entscheidungen auf die Fachausschüsse oder den Oberbürgermeister übertragen.
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgehen, fallen in der Regel in die Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen.
Die Mitglieder des Rates sind in ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und handeln nach ihrer freien Überzeugung. Um ihre Auffassungen und Vorstellungen besser durchsetzen zu können, bilden Ratsmitglieder, die in der Regel derselben Partei angehören, jeweils eine Fraktion (mindestens drei Mitglieder) oder Gruppe (mindestens zwei Mitglieder). Sie üben ihr Mandat ehrenamtlich aus und erhalten für Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Mandates entstehen, eine finanzielle Entschädigung.