Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz
Wer
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung hält,
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhält,
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführt
gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchtet oder hält,
mit Wirbeltieren handelt, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält,
Tiere zur Schau stellt oder für solche Zwecke zur Verfügung stellt
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
benötigt eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.