Export von tierischen Lebensmitteln

Tierische Lebensmittel wie z.B. Fleisch(erzeugnisse) und Fisch(erzeugnisse) dürfen nur dann in andere EU-Länder bzw. Drittländer exportiert werden, wenn die Produkte aus einem nach EU-Recht dafür zugelassenen Betrieb stammen.

Beschreibung

Beschreibung

Für die Zulassung gemäß der EU-Verordnung 853/2004, muss der Betrieb einen hohen baulichen Standard und ein detailliertes Hygienekonzept vorweisen. Zulassende Behörde für Großbetriebe ist das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV), der Antrag auf Zulassung ist zweckmäßigerweise über das Veterinäramt im Institut für gesundheitlichen Verbraucherschutz einzureichen.

Erst nach Abnahme des Betriebes, Erteilung der Zulassung und können die Exporte aufgenommen werden. Für den Export in bestimmte Drittländer sind zusätzliche Bedingungen zu erfüllen. Die Betriebe werden danach regelmäßig durch amtliche Tierärzte überwacht. Für die Überwachung bzw. Abfertigung von Transporten fallen Gebühren an.