Schwerbehindertenparkausweis beantragen, oranger Parkausweis

Schwerbehinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den orangefarbenen Parkausweis der Bundesrepublik zu beantragen. Er berechtigt beispielsweise zum Parken im eingeschränkten Halteverbot für die Dauer von bis zu 3 Stunden.

Beschreibung

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HINWEIS: Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Antragstellung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


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Die Beantragung ist auch weiterhin per Briefpost möglich. 

Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung haben:

  • Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder  mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten.
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von mind. 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
     
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
     
  • Schwerbehinderte Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von mind. 70 vorliegt.
     

Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Randnummern 134 bis 136 gleichzustellen sind.

Besitzer des orangenen Parkausweises können:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren

Wichtiger Hinweis: Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung der Behindertenparkplätze.