Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - in Kraft getreten. Mit dem AGG wird das Ziel verfolgt, Benachteiligungen aus Diskriminierungsgründen er Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).

Beschreibung

Beschreibung

Das Gesetz regelt insbesondere Rechte und Maßnahmen der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Verhinderung von Benachteiligungen und die Rechte der Beschäftigten.

Das AGG findet aber auch Anwendung im alltäglichen Geschäftsverkehr im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern (z. B. in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum).

Die wichtigsten Auswirkungen des AGG sind in den nachfolgenden Punkten zusammengefasst:

1. Geschützter Personenkreis (§ 6 AGG)

Das Gesetz schützt insbesondere alle Beschäftigten einschließlich Auszubildende, Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte. Auf Beamtinnen und Beamte bzw. Zivildienstleistende finden die Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 24 AGG).

2. Anwendungsbereich (§ 2 AGG)

Benachteiligungen im Sinne des Gesetzes sind in sämtlichen "Phasen" des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses (derzeit ausgenommen: Kündigungen) unzulässig. Aber auch im Arbeitsalltag - im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Kolleginnen und Kollegen - sind Diskriminierungen auf Grund der im AGG aufgeführten Merkmale nicht erlaubt.

3. Formen der Benachteiligung

3.1. Unmittelbare Benachteiligung

Eine Person wird wegen eines Benachteiligungsmerkmales in einer vergleichbaren Situation weniger günstiger behandelt als eine andere Person.

3.2. Mittelbare Benachteiligung

Dem Anschein nach neutrale Vorschriften (z. B. Richtlinien, Dienstvereinbarungen), Kriterien oder Verfahren enthalten "verborgene" Diskriminierungstatbestände.

3.3. Belästigung

Unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde einer Person verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schaffen.

3.4. Sexuelle Belästigung

Das unerwünschte Verhalten ist zusätzlich sexuell bestimmt, z. B. sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.

3.5. Anweisung zur Belästigung

Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person gilt ebenfalls als Benachteiligung.

4. Zulässige unterschiedliche Behandlung

Unter gewissen Voraussetzungen sind Ungleichbehandlungen gerechtfertigt. So erlauben die §§ 5, 8 bis 10 AGG eine unterschiedliche Behandlung unter gesetzlich definierten Voraussetzungen (z. B. wegen unterschiedlicher beruflicher Anforderungen, Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes, spezielle Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile - Frauenförderung, Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen).

5. Folgen von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot

5.1. Rechte der Betroffenen

Bei Vorliegen einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung hat die bzw. der Betroffene folgende Ansprüche:

Beschwerderecht (§ 13 AGG)

Beschäftigte, die sich im Sinne des Gesetzes benachteiligt fühlen, haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren.

Leistungsverweigerungsrecht (§ 14 AGG)

Im AGG ist ein Leistungsverweigerungsrecht für Beschäftigte vorgesehen. Ergreift eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber keine oder ungeeignete Maßnahmen, um eine (sexuelle) Belästigung zu beenden, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.

Entschädigung und Schadensersatz (§ 15 AGG)

Als Folge einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) und Schadensersatz für materielle Schäden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gilt eine Frist von zwei Monaten (§ 15 Absatz 4). Zuständig sind die Arbeitsgerichte (§ 61b ArbGG).

Maßregelungsverbot (§ 16 AGG)

Beschäftigte dürfen nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem AGG oder wegen der Weigerung, eine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Anweisung auszuführen, von ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber benachteiligt werden.

Beseitigung und Unterlassung der Benachteiligung (§ 21 Absatz 1 AGG)

Im Sinne des Gesetzes benachteiligte Personen haben einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der diskriminierenden Maßnahme.

Beweislast (§ 22 AGG)

Für den Streitfall müssen Betroffene Indizien (= Hilfstatsachen) beweisen aus denen hervorgeht, dass sie gegenüber einer anderen Person ungünstiger behandelt worden sind. Es muss klar werden, dass die unterschiedliche Behandlung auf einem nach dem AGG unzulässigen Grund beruht.

5.2. Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot sind unter anderem folgende Schritte einzuleiten bzw. zu beachten:

  • Beschwerden sind zu prüfen und die Ergebnisse den Betroffenen mitzuteilen.
  • Vorliegende Benachteiligungen sind zu beseitigen.
  • Präventive Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen sind zu ergreifen.
  • Verstoßen Dritte (Bürgerinnen/Bürger, Lieferanten, etc.) gegen das Benachteiligungsverbot können Hausverbote erteilt oder Strafanzeigen gestellt werden.
  • Beschäftigte, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, können je nach Schwere des Vergehens, z. B. abgemahnt, umgesetzt, versetzt oder entlassen werden.

Die Arbeitgeber sind nach dem Gesetz dazu verpflichtet, das AGG und den § 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG - Vorschriften für die Klage wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung -) bekannt zu geben.

Die Gesetzestexte stehen Ihnen im PDF- und HTML-Format zur Verfügung.

Beschwerdestellen

Eine Anlaufstelle für alle Menschen, die sich wegen der im AGG genannten Gründe benachteiligt fühlen, ist unter anderem die beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtete Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie leistet die (rechtliche) Beratung von Betroffenen und kann in Einzelfällen schlichtend tätig werden und eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeiführen (§ 25 AGG).

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist wie folgt erreichbar:

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Alexanderstraße 1

11018 Berlin

Telefon: 03018/555-1865

Telefax: 03018/555-41865

E-Mail: poststelleads.bundde

Betroffene haben darüber hinaus auch die Möglichkeit, Unterstützung bei einem Antidiskriminierungsverband zu suchen. Das können Gewerkschaften, Interessenverbände der ein Antidiskriminierungsverband sein (§23 AGG).

Beschäftigte im Sinne des Gesetzes (§ 6 AGG, siehe Ziffer 1), die von einer Benachteiligung betroffen sind, haben zunächst ein Beschwerderecht bei der Beschwerdestelle oder den Vorgesetzten. Selbstverständlich können sie sich auch an die Gleichstellungs- und Integrationsbeauftragten, die Personalräte oder an die Schwerbehindertenvertretung wenden.

Die Beschwerdestelle für die Beschäftigten ist im Amt für Kommunikation im Dezernat des Oberbürgermeisters erreichbar:

Telefon 0203/283-4300

E-Mail agg-beschwerdestadt-duisburgde