Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Alleinerziehende, die gewährt wird, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht ausreichend nachkommt.

Beschreibung

Beschreibung

Höhe des Unterhaltsvorschusses:

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen. 

Seit dem 01.01.2023 beträgt der Unterhaltsvorschuss:

  • für Kinder bis 5 Jahren: 187 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 252 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 338 Euro monatlich.

Ab 1. Januar 2024 wird der Mindestunterhalt erhöht; so dass sich die folgenden Unterhaltsvorschussbeträge ergeben: 

  • für Kinder bis 5 Jahren: 230 Euro monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich.

Im Einzelfall werden hierauf bestimmte Leistungen angerechnet, sodass sich niedrigere Zahlbeträge ergeben können. Einzelheiten hierzu können Sie dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz entnehmen, das Bestandteil der Anlage zum Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist.

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches 

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und 
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält.

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit 

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.

Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und  Erträgen aus zumutbarer Arbeit.

Ausländische Kinder haben ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Jedoch können ausländerrechtliche Bestimmungen den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen einschränken. Nähere Einzelheiten sind bei Bedarf bei der Unterhaltsvorschusskasse zu erfragen.

Das Jugendamt fordert die im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgezahlten Unterhaltsbeträge von dem zum Unterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurück.

Erreichbarkeit:

Sie können die Mitarbeiter*innen der Unterhaltsvorschussstellen des Jugendamtes montags und donnerstags von 08:00 bis 15:00 Uhr telefonisch erreichen.

Vorsprachen und persönliche Antragsabgaben sind montags und donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr möglich.

Für umfangreiche, persönliche Rücksprachen empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.

Online-Antrag:

Sie können den Antrag auch digital stellen: https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)