Ausbau A59: Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Wie läuft das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A59 ab?
Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Autobahnen dürfen nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nur gebaut oder geändert werden, wenn die Planung nach einem vorgegebenen Verfahren „genehmigt“ wurde – so auch bei der A59 in Duisburg-Meiderich und -Hamborn. Der Grund ist, dass Autobahnen schon durch ihre Größe, ihre Bauart (bspw. als Hochstraße) und die darauf fahrenden Autos und Lkw viele verschiedene Auswirkungen haben.
Bevor die A59 ausgebaut werden darf, muss ein sogenanntes „Planfeststellungsverfahren“ durchgeführt werden. In diesem Verfahren wird über alle durch die A59 berührten Belange einheitlich entschieden. Ziel ist es, alle Interessen möglichst zu berücksichtigen. Gebaut werden darf, wenn am Ende des Verfahrens der sogenannte Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Weitere Genehmigungen sind nicht erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch Rechtsgrundlage für die Enteignung der für den Bau der Straße benötigten Grundstücke. Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) ist dabei die zuständige verfahrensführende Behörde oder anders gesagt: Die sogenannte Planfeststellungsbehörde. Die Vorhabenträgerin und Bauherrin des Ausbaus der A59 hingegen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB).
Kurz:
Planfeststellungsverfahren = Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben, die die Infrastruktur (Straßen, Schiene, Stromleitungen etc.) betreffen und größere Auswirkungen haben und sowohl öffentliche als auch private Belange betreffen. Es wird erörtert, abgewogen und bei entgegengesetzten Interessen nach Kompromissen gesucht. Das Verfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss.
1. Einreichung des Antrages für den A59-Ausbau der AdB beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA)
Die Einreichung der Planunterlagen (Zeichnungen und textliche Erläuterungen zum Vorhaben, Anlass, betroffene Grundstücke und Anlagen, Auswirkungen auf den Menschen und die Natur) stellt den formellen Beginn des Planfeststellungsverfahren dar. Nun ist die 1. Änderung geplant. Diese wurde im Amtsblatt im Februar 2026 angekündigt. Die Offenlage erfolgt ab dem 10. März 2026.
2. Bekanntmachung über die Offenlage der Ausbauplanung
Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) veranlasst die Stadt Duisburg zur Offenlage. Die Stadt macht die Pläne des Vorhabens bekannt. Sie informiert auch darüber, wann und wo die Ausbaupläne eingesehen werden können (zum Beispiel auch im Internet). Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, werden über eine gesonderte Benachrichtigung informiert.
3. Offenlage der Planunterlagen
Die Offenlage erfolgte an verschiedenen Orten in Duisburg vom 10. März bis einschließlich 09. April 2026. Jeder konnte die Unterlagen in dem Zeitraum einsehen. Vom Ausbau der A59 Betroffene konnten Einwendungen gegen den Ausbau oder Anregungen bis einschließlich 11. Mai 2026 abgeben. Parallel dazu erfolgten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (z. B. Fachbehörden). Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) wertet anschließend die eigegangenen Einwendungen und Stellungnahmen aus und leitet diese an die Autobahn Gesellschaft weiter, damit sie sich in der sogenannten Gegenstellungnahme dazu äußern kann.
Die Planungsunterlagen zum Ausbau der A59 konnten online auf den Internetseiten des Fernstraßen-Bundesamtes oder dem UVP-Portal des Bundes sowie an den folgenden Standorten eingesehen werden:
Anschriften und Öffnungszeiten:
Stadthaus Duisburg-Mitte Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement Friedrich-Albert-Lange-Platz 7 (Eingang Moselstraße) 47051 Duisburg
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr (Mittwoch bis 18:00 Uhr) und Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr (bei Pförtnerloge anmelden)
Die vorherige Terminvereinbarung unter beteiligungen-toebstadt-duisburgde oder 0203 283 984198 ist erforderlich.
Aus den Einwendungen und Erörterungen können sich Planänderungen ergeben. Sie werden den von der Änderung Betroffenen individuell zur Stellungnahme bzw. zur Erhebung weiterer Einwendungen zugeleitet. Bei sehr umfangreichen Planänderungen kann es erforderlich sein, dass das Anhörungsverfahren (Offenlage, Einwendungen und Anhörung) erneut durchgeführt werden müssen.
6. Planfeststellungsbeschluss
Die Planfeststellungsbehörde wägt nach Abschluss aller vorherigen Schritte die unterschiedlichen Interessen ab. In die Abwägung fließen alle Informationen aus den Stellungnahmen, den Einwendungen und dem Erörterungstermin ein. Die Ergebnisse werden im Planfeststellungsbeschluss festgehalten. Der Planfeststellungsbeschluss enthält somit die getroffene Entscheidung über die eingereichten und zulässigen Einwendungen und die Erteilung von Auflagen für die Planung der Autobahn Gesellschaft, um nachteilige Wirkungen auf die Rechte anderer möglichst auszuschließen und zu minimieren. Das FBA stellt den Planfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung an die bekannten Betroffenen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie an die Autobahn Gesellschaft zu. Zudem werden Beschluss und Pläne inklusive der Rechtsbehelfsbelehrung in Duisburg für zwei Wochen ausgelegt und zuvor ortsüblich bekannt gemacht.
7. Klage
Wird Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhoben, überprüft das zuständige Oberverwaltungsgericht, in manchen Fällen auch das Bundesverwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsentscheidung. Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss führt jedoch nicht automatisch dazu, dass mit dem Bau der Autobahn nicht begonnen werden kann.
8. Bestandskräftiger Plan
Bestandskraft liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden ist. Mit dem Beschluss erhält die Autobahn Gesellschaft des Bundes die Genehmigung zum Bau. Die Erhebung einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss verhindert zwar den Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses. Gleichwohl kann der Planfeststellungsbeschluss ausgenutzt und mit dem Bau der Straße begonnen werden. Soll dies verhindert werden, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gestellt und begründet werden. Hierauf wird in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Planfeststellungsbeschluss hingewiesen.