Wie werden von der A59 Betroffene im Verfahren berücksichtigt?
Personen, die vom Ausbau der A59 betroffen sind, stehen im Planfeststellungsverfahren nur folgende festgelegte Beteiligungsrechte zu:
Schriftliche Einwendungen (Abgabestichtag ist der 11. Mai 2026)
Einwendungen und Erörterung während des Anhörungsverfahrens
Weitere Einwendungen bzw. deren Aufrechterhaltung und Erörterung bei Wiederholung der Verfahrensschritte nach einer möglichen Überarbeitung der Planungen
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
Wichtig: Wer mit den vorliegenden Planungen zum A59-Ausbau der Autobahn Gesellschaft nicht einverstanden ist, muss seine Einwendungen schriftlich und fristgerecht (Stichtag ist bis einschließlich 11. Mai 2026) einreichen. Nur wer schriftlich und fristgemäß Einwendungen einreicht, erlangt einen Rechtsanspruch auf Anhörung, auf Berücksichtigung seiner Ansprüche und die Berechtigung zu einer eventuellen Klage.
Sollten Sie sich als Bürger:innen, Eigentümer:innen, Unternehmer:innen, Anwohner:innen oder anderweitig vom Ausbau der A59 Betroffene sehen, sind daher insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
Wer gilt als vom Ausbau der Autobahn betroffen (= Betroffene)?
Vom Ausbau der A59 Betroffene sind alle, deren Belange, also Angelegenheiten, Dinge oder Interessen, durch den Ausbau der Autobahn in irgendeiner Weise beeinflusst werden. Dies kann von der Störung ihres alltäglichen Arbeitsweges durch die Baumaßnahmen bis hin zur Beanspruchung ihres Grundstückes gehen.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich durch den Ausbau der A59 betroffen bin.
Jede natürliche (bspw. Anwohnende) oder juristische Person (bspw. Vereine oder Unternehmen), die sich selbst durch den Ausbau der A59 in ihren Belangen, Angelegenheiten, Dingen oder Interessen betroffen sieht oder fühlt, kann Einwendungen einreichen oder einreichen lassen, bzw. vortragen. Im Zweifel sollten Sie besser ihre Einwendungen einreichen, als darauf zu verzichten. Nur so besteht die Chance, dass Ihre Belange Berücksichtigung finden. Sollten Sie fälschlicherweise Belange angebracht haben, auf die der Ausbau keine Auswirkungen hat, entstehen ihnen keine Nachteile oder Strafen.
Was können direkte oder indirekte Betroffenheiten sein?
Barrierefreiheit
Baulärm, Arbeits- und Freizeitwege
Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten Bildungseinrichtungen
Wirtschaft (Arbeitsplatz, Arbeitsweg, Zulieferung, Staus, Attraktivität als Arbeitsgeber, etc.)
Wohnumfeld
Wohnung
Wohnverhältnisse
Zeitfaktor
Zerschneidung des Stadtteils
Wie und wo kann ich meine Betroffenheit und Anregungen im Verfahren geltend machen?
Die Einreichung von Einwendungen muss immer schriftlich erfolgen. Dazu kann eine Mail an poststellefba-bund.de-mailde (bitte nicht an unsere städtische De-Mail Adresse!) oder ein Brief an das FBA als Planfeststellungsbehörde geschrieben werden.
Fernstraßen-Bundesamt Standort Bonn Referat P4 Am Propsthof 51 53121 Bonn
Die Einreichung von Einwendungen ist kostenlos – bis auf ggf. anfallende Portogebühren. Es handelt sich dabei explizit nicht um eine Klage, für die Sie einen Anwalt benötigen. Das Verfahren ist auf die Beteiligung der Betroffenen selbst und der Wahrung derer Rechte ausgelegt.
Was muss mein Einwendungsschreiben enthalten?
Das Schreiben muss Ihren Namen und Ihre Anschrift enthalten. Sie müssen benennen und weiter beschreiben, wie Sie persönlich durch den Ausbau der A59 direkt (bspw. Beanspruchung Ihres Grundstücks) oder indirekt (bspw. Verlärmung Ihres Grundstücks) betroffen sind (= betroffene Rechtsgüter). Sie können sich dabei auch auf die konkrete Planung beziehen und diese befürworten oder kritisieren (bspw. die Wahl, ob Hochstraße oder Tunnel). Ebenso können Sie Änderungswünsche und Vorschläge einbringen. Eine fachliche Begründung müssen Sie nicht vorbringen. Zuletzt muss das Schreiben von Ihnen unterschrieben oder entsprechend digital signiert werden.
Wichtig: Eine grundsätzliche Befürwortung oder Ablehnung des Ausbaus reicht nicht als Einwendung.
Ich habe meine Einwände zum Ausbau der A59 nicht eingereicht. Kann ich nicht einfach später nochmal meine Belange vortragen und sie werden berücksichtigt?
Leider nein, nur wer schriftlich und fristgemäß bis einschließlich 5. Mai 2026 Einwendungen eingereicht hat, erlangt einen Rechtsanspruch auf Anhörung, die Möglichkeit zur Einreichung einer Klage und zur Berücksichtigung seiner Ansprüche. Wer nichts eingebracht hat, muss die Verwirklichung der Pläne widerspruchslos erdulden. Spätere Einwendungen und damit ggf. berechtigte Interessen als auch Klagen sind ohne vorherige, fristgerecht vorgebrachte Einwendungen vom Verfahren ausgeschlossen.
Wir sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Duisburg. Warum vertritt die Stadt Duisburg nicht stellvertretend mit Ihrer Expertise unsere Interessen?
Die Stadt Duisburg ist selbst Verfahrensbeteiligte, weil die Straße über ihr Stadtgebiet führt.
Die Stadt ist zwar für den Ausbau der Autobahn und den Ersatz der baufälligen Berliner Brücke zwischen Kreuz Duisburg und dem Rangierbahnhof Ruhrort, lehnt aber die Hochtrasse durch Meiderich und die offene Führung durch Hamborn ab. Für beide Stadtteile verlangt die Stadt die Führung im Tunnel.
Der Stadtrat hat dazu die Forderungen im anhängenden Katalog beschlossen.
Die Stadt hat aber keinen direkten Einfluss auf den Verfahrensablauf. Sie darf auch nicht die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und Anliegerinnen und Anlieger im Verfahren vertreten. Vom Ausbau der A59 Betroffene müssen selbstständig ihre persönlichen positiven und/oder negativen Einwendungen dem Fernstraßenbundesamt oder der Stadt Duisburg als Vermittlung zusenden.