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RechtsgrundlagenDie rechtlichen Grundlagen der Arbeit des Integrationsrates bilden der § 27 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, der § 8 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg und die Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 27. April 2010.
Wir über uns"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Art. 3 (2) GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
Aufwandsentschädigung für kommunale MandatsträgerDie Mitglieder der kommunalpolitischen Gremien sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Ihnen steht eine angemessene Aufwandsentschädigung zu, die das Land in der Entschädigungsverordnung festgelegt ha