Veröffentlichungen der Unteren Immissionsschutzbehörde nach BImSchG, UVPG und IE-RL im Genehmigungsverfahren
Im Zuge eines Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) informiert die Untere Immissionsschutzbehörde die Öffentlichkeit über
laufende und abgeschlossene Genehmigungsverfahren, Ausnahmen zu BVT-Schlussfolgerungen sowie über die
Feststellung der Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Beschreibung
Beschreibung
Bekanntmachung über die Feststellung der Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 UVPG:
Die Stadt Duisburg ist gem. § 5 Abs. 2 UVPG verpflichtet, sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers, sowie eigener Informationen wird festgestellt, dass nach den §§ 6 bis 14a für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.
Hierbei werden die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG angegeben. Gelangt die Stad Duisburg zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, wird auch darauf eingegangen, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind.
Bekanntmachungen werden seit 2022 im bundesländerübergreifenden UVP-Portal (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. Sie können im Suchfeld „Stadt Duisburg“ zur Eingrenzung eingeben. Unter "Links und Downloads" auf dieser Seite wird auf die Bekanntmachungen bis zum 01.01.2022 verwiesen.
Bekanntmachung eines Vorhabens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG
Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 8 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) verpflichtet, Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erfüllen, sind genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Grundsätzlich werden zwei Genehmigungsverfahrensarten, mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, unterschieden. Die Verfahrensart ergibt sich aus Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind hierbei mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet. Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Bekanntmachung des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 8 der 9. BImSchV.
In der Bekanntmachung wird unter anderem
- darauf hingewiesen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind
- dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der angegebenen Einwendungsfrist vorzubringen
- auf einen möglichen Erörterungstermin hingewiesen.
Aktuelle Bekanntmachungen finden Sie unter „Links und Downloads“.
Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids nach § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG
Im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung ist der Genehmigungsbescheid gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der 9. BImSchV.
In der Bekanntmachung wird angegeben wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.
Bekanntmachungen von Genehmigungsbescheiden finden Sie unter „Links und Downloads“
Bekanntmachung eines Vorhabens nach § 10 Abs. 3 BImSchG
Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 8 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) verpflichtet, Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erfüllen, sind genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Grundsätzlich werden zwei Genehmigungsverfahrensarten, mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung, unterschieden. Die Verfahrensart ergibt sich aus Spalte c des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung sind hierbei mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet. Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Bekanntmachung des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 8 der 9. BImSchV.
In der Bekanntmachung wird unter anderem darauf hingewiesen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der angegebenen Einwendungsfrist vorzubringen auf einen möglichen Erörterungstermin hingewiesen.
Aktuelle Bekanntmachungen finden Sie unter „Links und Downloads“.
Bekanntmachung für Anlagen die der Industrieemissionsrichtlinie (IED‑Anlagen) unterliegen
Die Industrieemissionsrichtlinie (kurz: IE-RL, genau: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)) bildet die Grundlage für die Genehmigung und Überwachung besonders umweltrelevanter Industrieanlagen. Zur Vereinheitlichung europäischer Umweltstandards in allen EU-Ländern werden im Rahmen eines Informationsaustausches Emissionsminderungstechniken und verbindliche Emissionsbandbreiten für verschiedene Branchen in den sogenannten BVT-Merkblättern (Merkblättern der besten verfügbaren Techniken) zusammengefasst und festgelegt. Aus den BVT-Merkblättern werden die weniger umfangreichen BVT-Schlussfolgerungen abgeleitet. Die Vorgaben aus diesen Schlussfolgerungen müssen in den betroffenen Anlagen spätestens vier Jahre nach deren Bekanntmachung umgesetzt werden.
Anlagen die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen (IED-Anlagen) sind gem. § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet.
Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids nach § 10 Abs. 8a BImSchG für Anlagen die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen
Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG verpflichtet bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED-Anlagen) folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- Der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
- die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT‑Merkblatts.
Bekanntmachungen finden Sie unter „Links und Downloads“.
Bekanntmachung von Ausnahmen zu BVT-Schussfolgerungen
Die Stadt Duisburg ist gem. Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe f) der Industrieemissionsrichtlinie verpflichtet, Ausnahmen zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte als die, die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen ergeben, öffentlich bekannt zu machen.
Hiernach sind bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 Industrieemissionsrichtlinie die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen zu veröffentlichen.
Die Begründung für die Anwendung sowie der festgelegten Auflagen sind in dem Genehmigungsbescheid aufzuführen.
In jedem Fall wird sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.
Die Stadt Duisburg hat bis jetzt keine Ausnahmen zu BVT-Schlussfolgerungen erteilt. Sofern welche erteilt werden, finden Sie deren Bekanntmachung unter „Links und Downloads“.