Kehr- und Überprüfungspflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters

Beschreibung

Beschreibung

Kehrpflicht

Offene
ein- bis zweimal jährlich 

Ölfeuerungsanlagen
einmal jährlich 

Feststofffeuerungsanlagen
zweimal jährlich 

Offene Kamine als Zusatzheizung oder für den Übergang
zweimal jährlich

Zimmeröfen (Öl oder feste Brennstoffe)
drei- bis viermal jährlich

Überprüfungspflicht 

Gasfeuerungsanlagen
einmal jährlich

Gasbrennwertfeuerungen
einmal alle zwei Jahre

Gasbrennwertfeuerungen (eingebaut nach dem 29.03.1999)
erstmals nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre

Außenwandgasfeuerungen
einmal alle zwei Jahre