Errichtung von Werbeanlagen

Beschreibung

Beschreibung

Handelt es sich um Lichtreklame für Gewerbe, wenden Sie sich bitte direkt an das Genehmigungsportal unter Tel.: 0203/283-7777.

 

Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW sind folgende Werbeanlagen verfahrensfrei:

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,

b) Warenautomaten,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend
   für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer
   im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe
   kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor
   Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzte
   Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten
   an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.