Denkmalförderung

Gemäß §§ 35 und 36 Denkmalschutzgesetz NW wird die Pflege von Denkmalen gefördert.

Beschreibung

Beschreibung

Denkmalförderung

Denkmäler sind Zeitzeugen der Vergangenheit: sie geben Aufschluss über Lebensverhältnisse, technischen Fortschritt, Architektur verschiedener Epochen, sowie ästhetisches Empfinden der Menschen von früheren Zeiten bis in die Gegenwart. Nach dem Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen, um sie als ablesbare Geschichte für weitere Generationen zu erhlten. Gem §§ 35 und 36 Denkmalschutzgesetz NRW wird die Pflege von Denkmälern gefördert. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstütz Denkmaleigentümer bei der Sanierung und Instandhaltung auf verschiedene Weisen.

Im Rahmen der Denkmalförderung gibt es verschiedene Programme:

  1. Zuschüsse an Einzelprojekte für "größere" Denkmalpflegemaßnahmen
  2. Zuschüsse als Pauschalzuweisung für "kleinere" Denkmalpflegemaßnahmen
  3. Darlehen
  4. Steuererleichterungen (indirekte Förderung) 

Zuschüsse an Einzelprojekte für "größere" Denkmalpflegemaßnahmen

Gem. §36 des Denkmalschutzgesetzes bereitet die Bezirksregierung Düsseldorf im Benehmen mit dem Landschaftsverband das Denkmalförderprogramm für das jeweils kommende Jahr vor. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet auf Basis der Programmvorschläge der Bezirksregierungen über die beantragten Fördermaßnahmen und gibt das Denkmalförderprogramm bekannt.

Antragsberechtigt sind:

Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften sowie private (juristische und natürliche) Personen.

Grundvoraussetzung:

Bei Bau-, Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen muss zum Antrag eine Erlaubnis nach §9 DSchG NRW der zuständigen Unteren Denkmalbehörde bzw. eine Baugenehmigung unter Beteiligung der Denkmalbehörde erteilt worden sein und diesem beiliegen.

Was wir gefördert?

Maßnahmen zum Erhalt und zur Instandsetzung der denkmalwerten Substanz, für Aufwendungen, die für die bauliche erhaltung eines Denkmals erforderlich sind.

Antragsfrist:

bis zum 1. Oktober des dem Denkmalförderungsprogramms vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) einzureichen. (Beispiel: Antrag bis 01.10.2020 für Programm 2021)

Beachten:

Eine Kopie des Antrags geht an die zuständige Untere Denkmalbehörde

Weitere Informationen zum Denkmalförderprogramm, Antragsverfahren, erfordereliche Untelagen: Bezirksregierung Düsseldorf (Öffnet in einem neuen Tab)

Informationsbroschüre Förderrichtlinien/ Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW: Broschüre (Öffnet in einem neuen Tab)

Antragsformular (Öffnet in einem neuen Tab)

Zuschüsse als Pauschalzuweisungen für "kleinere" Denkmalpflegemaßnahmen

Städte und Gemeinden bieten eigene Denkmalförderprogramme für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen an, die das Land anteilig mitfinanziert.

Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Duisburg gibt Auskunft, ob dieses Programm angeboten wird.

Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei den Zuschüssen für "größere" Denkmalpflegemaßnahmen.

Darlehen

Seit Oktober 2013 steht den Denkmaleigentümern auch ein Darlehensprogramm des Landes zur Finanzierung von Maßnahmen an ihren Denkmälern zur Verfügung.

Informationen: bei ihrem Kreditinstitut, NRW Bank (Internet NRW.Bank.Baudenkmäler (Öffnet in einem neuen Tab))

Weitere Fördermöglichkeiten sind je nach Art der Bau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Denkmal auch über Stiftungen, wie z.B.  die Deutsche Stiftung Denkmalschutz möglich. Dies ist im einzelfall zu prüfen.