Aufschüttungen und Abgrabungen

Beschreibung

Beschreibung

Aufschüttungen und Abgrabungen:

* selbstständige (freistehende/-liegende) Aufschüttungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65   Abs. 1 Nr. 42 BauO NRW. 

* selbstständige (freistehende/freiliegende) Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur       wenn nicht mehr als 400 m² Fläche, sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 42 Bau0 NRW 

* Aufschüttungen und Abgrabungen, die dazu dienen sollen, für spätere Bauvorhaben eine vergünstigende Wirkung bei der Ermittlung   von Abstandflächen zu erzielen, sind unzulässig, sofern sie nicht der Vermeidung oder Beseitigung einer Störung des Straßen-,   Orts- oder Landschaftsbildes oder einer Angleichung der Geländeoberfläche an die Höhe der Verkehrsflächen oder der               Nachbargrundstücke dienen.