Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges
Beschreibung
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann jederzeit wieder zum Verkehr zugelassen werden. Wenn im Zeitraum zwischen der Außerbetriebsetzung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeuges eine Hauptuntersuchung, oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich.
Personalausweis oder Pass (ggf. plus Aufenthaltstitel)
bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), ggfs. Abmeldebescheinigung
Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II (II)
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
SEPA-Mandat mit Bankverbindung zur Einziehung der Kfz-Steuer. Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!
bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
Zahlungsarten
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.