Verbrennen im Freien

Beschreibung

Beschreibung

Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Die örtliche Ordnungsbehörde kann jedoch gemäß § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG) Ausnahmen vom Verbrennungsverbot zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen unterliegen speziellen Auflagen.

Ausnahmen:

Ein offenes Lagerfeuer oder der Betrieb von Feuerkörben oder -fässern ist nicht grundsätzlich verboten. Es darf nur abgelagertes Brennholz (keine Gartenabfälle) verbrannt werden. Die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dürfen nicht belästigt und erst recht nicht gefährdet werden.