Spielhallenerlaubnis

Beschreibung

Beschreibung

Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist das Sachgebiet „Gaststätten- und Gewerbeangelegenheiten“ im Bürger- und Ordnungsamt zuständig.


Neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle erforderlich.