Gaststättengewerbe beantragen

Beschreibung

Beschreibung

Beschreibung:

Welche Betriebe fallen unter den Begriff "Gaststätte"?

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
    (Schankwirtschaft)

und /oder

  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle
    verabreicht (Speisewirtschaft)


und der Betrieb für jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gaststättenbetriebe sind beispielsweise

  • Trinkhallen
  • Cafés
  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Shisha-Bars/Cafe's
  • Imbisswirtschaften
  • Diskotheken
  • Biergärten
  • Eisdielen
  • Bars
  • Kantinen
  • evtl. auch Vereinsheime


Wann bedarf der Betrieb einer Gaststätte einer Erlaubnis?

Der Betrieb einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist erlaubnispflichtig und muss gemäß § 14 Gewerbeordnung angezeigt werden.

Gaststättenbetriebe, in denen kein Alkohol ausgeschenkt wird, sind lediglich gemäß § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.

Wer kann eine Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte beantragen?

Jede natürliche oder juristische Person, wenn

  • sie die persönliche und gewerberechtliche
    Zuverlässigkeit besitzt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt.

Gaststättenerlaubnis:

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz notwendig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Sie dürfen in Ihrem Betrieb erst Alkohol ausschenken, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

Für die Antragsstellung ist grundsätzlich ein Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter/in zu vereinbaren. Der Antrag kann nur bei Vollständigkeit aller erforderlichen Unterlagen und der Entrichtung der Gebühr entgegengenommen werden.

Dem unterstehenden Antrag sind zur Bearbeitung und zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit die in der Liste aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  • Einwandfreie und prüffähige Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume in fünffacher Ausfertigung
  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (evtl. Grundbuchauszug)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureichen.
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Stadtsteueramt (des Wohnortes und vom Sitz des bisherigen Sitz des Gewerbebetriebes (bei Wohnsitz Duisburg: Sonnenwall 85, 47051 Duisburg )
  • Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführer als auch für die juristische Person einzureiche
  • Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn, Antragstellung beim Bürgerservice des Wohnortes unter Ge­schäftszeichen 32-42-2, Belegart O.Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung (an die Anschrift: Stadt Duisburg, 32-42-2 Gaststätten, 47049 Duisburg) direkt an das Ordnungsamt.
  • Kopie des Unterrichtungsnachweises der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über eine anerkannte Berufsausbildung (z.B. Koch).Sollten Sie an der Unterrichtung noch nicht teilgenommen haben, erfolgt die Anmeldung hierfür bei der Antragstellung.

     https://www.ihk-niederrhein.de/hauptnavigation/berufliche-bildung/unterrichtungen/gaststaettengewerbe/3905904 (Öffnet in einem neuen Tab)

  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH und eingetragene Vereine):
    Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

Bei Neubetrieben oder räumlicher Änderung sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen: Baugenehmigung einschließlich der Auflagen des Bauordnungsamtes.