Wohnimmobilienverwalter

Neue Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter ab dem 01.08.2018

Beschreibung

Beschreibung

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.

Voraussetzung für die ab 01.08.2018 erforderliche Erlaubniserteilung ist neben dem Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung von 20 Stunden sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor.

Für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht am 01.08.2018 bereits tätig waren, sieht § 161 der Gewerbeordnung eine Übergangsfrist bis zum 01. März 2019 vor. Die betroffenen Gewerbetreibenden müssen bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO stellen. Zur Fristwahrung müssen die Unterlagen – insbesondere der Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung – bis 01. März 2019 vollständig eingereicht sein.

Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht.

Informationen zur Antragstellung siehe unter "Erlaubnisse für Immobilienmakler (Öffnet in einem neuen Tab)".