Abfallwirtschaft - Verpackungen (Dosenpfand)

Beschreibung

Beschreibung

Ab dem 01.05.2006 ist das Pfand in Höhe von 25 Cent für Einweggetränkeverpackungen überall dort zu erstatten, wo derartige Verpackungen auch im Sortiment geführt werden.

Gleichzeitig wird die Pfandpflicht auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke ausgedehnt. Ökologisch vorteilhafte Verpackungen wie z. B. Kartonverpackungen oder Schlauchbeutel sind von der Pfandpflicht nicht betroffen. 

Geschäfte unter 200 qm Verkaufsfläche müssen nur die Getränkeverpackungen zurücknehmen, die sie auch verkaufen. Ansonsten gilt: Wer nur Dosen verkauft, muss auch nur Dosen zurücknehmen. Auch beschädigte Einweg-Getränkeverpackungen muss der Einzelhändler zurücknehmen und das Pfand auszahlen. Der Händler sollte allerdings an Hand der auf der Verpackung aufgebrachten Kennzeichnung erkennen können, dass es sich um eine bepfandete Verpackung handelt. 

Ab dem 01.01.2009 haben Vertreiber Getränke in Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. 

Am 01.01.2019 ist ein neues Verpackungsgesetz in Kraft getreten. Durch Schilder muss der Handel u.a. künftig Einwegflaschen von Mehrwegflaschen schon im Laden deutlich kennzeichen. Außerdem müssen Verbraucher auf einige Getränke Pfand zahlen, die bisher pfandfrei waren, z.B. bei Frucht- und Gemüse-Nektare mit Kohlensäure und auf Mischgetränke mit einem Molke-Anteil von mindestens 50 Prozent (z.B. Energydrinks mit Molkewasser).