Anzeige wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz

Auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes sowie nationaler oder unmittelbar geltender EU- Tierschutz- Verordnungen überwacht das Veterinäramt landwirtschaftliche Tierhaltungen, Schlachtbetriebe, Tiertransporte sowie gewerbliche Tierhaltungen wie etwa zoologische Gärten, Zoohandlungen und Zirkusbetriebe. Auch wenn private Haushalte gegen die Vorschriften des Tierschutzes verstoßen ist das Veterinäramt zuständig.
Beschreibung
Für die Verfolgung wird eine schriftliche Anzeige durch dieses Formular (Öffnet in einem neuen Tab) mit den nachfolgenden Angaben benötigt. Nur bei vollständigen und nachvollziehbaren Angaben kann das Veterinäramt tätig werden.
Bitte machen Sie möglichst genaue und sachliche Angaben, insbesondere:
- Ihre vollständigen Personalien, Anschrift und Erreichbarkeit
(Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse), - Name und Anschrift des Tierhalters, sofern bekannt,
- Name und Kontaktdaten möglicher Zeugen, sofern vorhanden,
- eine sachliche und wahrheitsgemäße Schilderung des Sachverhalts,
- Datum, Uhrzeit und genaue Örtlichkeit des Vorfalls,
- ggf. Fotos oder Videos mit Datums- und Zeitangabe.
Ohne diese Angaben ist eine gerichtsfeste Verfolgung des Vorwurfs nicht möglich.
Mögliche Maßnahmen
Je nach Ergebnis der Prüfung können durch das Veterinäramt unter anderem:
- ordnungsrechtliche Maßnahmen (z. B. Verwarnung oder Bußgeld),
- Anordnungen zur Verbesserung der Tierhaltung,
- tierärztliche Untersuchungen oder Behandlungen
veranlasst werden. - Bei schweren Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann es erforderlich sein, Tiere vorübergehend oder dauerhaft aus der Haltung zu nehmen und anderweitig unterzubringen. Die Kosten trägt in diesem Fall der Tierhalter.
Wichtige rechtliche Hinweise
Eine Anzeige kann erhebliche rechtliche Folgen haben – sowohl für den Tierhalter als auch für die anzeigende Person.
Falschangaben oder bewusst unwahre Anzeigen sind strafbar
(§§ 145, 164 Strafgesetzbuch).
Bitte sehen Sie von eigenmächtigen Maßnahmen ab.
Das Betreten fremder Grundstücke oder Wohnungen ohne Erlaubnis ist unzulässig.
Private Tierschutzvereine und Privatpersonen haben keine ordnungsbehördlichen Befugnisse. Zuständige Maßnahmen dürfen ausschließlich durch die Behörden getroffen werden.
Hinweise zu Lärmbelästigungen durch Tiere
Anhaltendes Hundegebell oder ähnliche Geräusche können verschiedene Ursachen haben:
Reine Lärmbelästigungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des
Bürger- und Ordnungsamtes (Landes-Immissionsschutzgesetz). Besteht der begründete Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung, kann eine schriftliche Mitteilung mit entsprechenden Nachweisen an das Bürger- und Ordnungsamt sowie an das Veterinäramt erfolgen.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt selbstverständlich gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen prüft das Veterinäramt der Stadt Duisburg, ob und welche Maßnahmen einzuleiten sind.