Heckenschnitt - Osterfeuer

Hecken, Gebüsche und Efeu dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen dürfen durchgeführt werden.

Beschreibung

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Ist Ihnen Ihre Hecke über den Kopf gewachsen?

Achtung Vogelnester - Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar erlaubt!

Hobbygärtner aufgepaßt! - Hecken, Gebüsche und Efeu dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden. Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen dürfen durchgeführt werden.

Besonders das "Gewirr" aus Ästen, Blättern und Zweigen in dicht gewachsenen Gehölzen bietet wildlebenden Tieren und insbesondere Vogelbruten wichtigen Schutz nicht nur vor natürlichen Feinden wie Elstern und Eichhörnchen.

Das Umweltamt (Untere Naturschutzbehörde, Artenschutz, Waldentwicklung) weist darauf hin, dass Zeitpunkt und Umfang von Schnittmaßnahmen nicht im persönlichen Ermessen der Gartenbesitzer liegen, sondern im § 39 Bundesnaturschutzgesetz verbindlich geregelt sind.

Beachten Sie jedoch! Das Landesnaturschutzgesetz NRW verbietet auch außerhalb der Frist ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tierarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Erlaubt sind Maßnahmen, die aufgrund ausdrücklicher behördlicher Zulassung vorgenommen werden und nicht aufgeschoben werden können. Hierzu gehört z. B. die Beseitigung von Gehölzen, soweit dies zur Durchführung einer genehmigten Baumaßnahme oder zur Verkehrssicherung erforderlich ist.

Wenn alle Gartenbesitzer diese Regelung auch im eigenen Garten beherzigen, dann leisten sie einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Artenschutz!

"Osterfeuer in der Landschaft ist anzeige- und genehmigungspflichtig"
Gerne wird das Schnittgut als Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) verbrannt. Hierbei gilt es jedoch verschiedene Regelungen zu beachten:

  • Vor Entzünden des Feuers muss das Schnittgut am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie zum Beispiel Igel in dem schützenden Reisig einfinden. 
  • Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. 
  • Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.

Ist beabsichtigt, abgeschnittene Äste und Zweige in Landschaftsschutzgebieten zu verbrennen, so ist hierfür eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde (per E-Mail an unbstadt-duisburgde) einzuholen. In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen gänzlich verboten, hier wird keine Befreiung für das Abhalten von Brauchtumsfeuern erteilt.

Das Bürger- und Ordnungsamt weist außerdem darauf hin, dass Osterfeuer nur im Rahmen öffentlicher, für jedermann zugänglicher Veranstaltungen und auch nur von Karsamstag bis Ostermontag in der Zeit von 16 bis 22 Uhr gestattet sind. Außerdem müssen Osterfeuer beim Bürger- und Ordnungsamt unter der Fax-Nr. 0203/283-8491 oder per E-Mail an veranstaltungenstadt-duisburgde angezeigt werden."