FAQ - Reiten in Duisburg

Wo darf geritten werden?

Das Reiten ist auf öffentlichen Straßen und Wegen grundsätzlich erlaubt

Die Straßenverkehrsordnung ist maßgebend. So gelten auch für Reiterinnen und Reiter die Straßenverkehrsregeln. Sie müssen daher die Fahrbahn benutzen, sofern für sie nicht Sonderwege bestehen. Es ist ihnen nicht gestattet, öffentliche Fußwege oder Grünflächen zu benutzen. 

Das Reiten in der freien Landschaft ist auf privaten Straßen und Wegen gestattet

Als private Straßen und Wege sind solche Flächen und Wege anzusehen, die nach Anlage oder Zustand erkennbar für den Verkehr bestimmt sind. Hierzu zählen keine Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Leitungstrassen oder Trampelpfade. Die Reitbefugnis gilt auch nicht für private Straßen und Wege, die zu Gärten, Hofräumen, zum privaten Wohnbereich oder zu einem gewerblichen oder öffentlichen Betriebsgelände gehören. Das gilt auch dann, wenn ein sonst zugänglicher Weg durch eine der vorgenannten Flächen unterbrochen wird.

Das Reiten auf privaten Straßen und Wegen darf nur zum Zwecke der Erholung ausgeübt werden. Auf Fußgänger und Radfahrer ist dabei besonders Rücksicht zu nehmen. Das Reiten erfolgt auf eigene Gefahr.

Reitwege

Das Reiten im Wald ist per Allgemeinverfügung vom 17.11.2017 gem. § 58 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet.

Im Wald darf auf markierten Wanderwegen und Wanderpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden nicht geritten werden.

Im Stadtgebiet Duisburg sind in einigen Gebieten Reitwege ausgewiesen und gekennzeichnet. Reitwegekarten für betreffende Bereiche können heruntergeladen werden. Da die Reitwege über das Stadtgebiet verteilt sind und nicht miteinander verbunden sind, gibt es keine zusammenhängende Reitwegekarte.

Sperrung von Wegen

Zum Schutze von Natur und Landschaft  können Wege gesperrt sein. Die Kennzeichnung erfolgt durch Schilder "Reiten verboten" oder mit dem Zusatz "Dieser Weg ist mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde gesperrt".

Verstöße gegen die Reitregelungen

  • In der freien Landschaft:
    Wer Vorschriften des Landschaftsgesetzes Landesnaturschutzgesetzes (§§ 58-60, § 62 LNatSchG NRW) nicht beachtet, begeht eine gemäß § 77 LNatSchG NRW eine Ordnungswidrigkeit. Sie wird durch die Untere Naturschutzbehörde verfolgt und kann nach § 78 LNatSchG NRW  mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
  • Im Wald:
    Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Landesforstgesetz in der zurzeit gültigen Fassung im Wald reitet. Dieser Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden. In Ausnahmefällen kann der Förster Verwarngelder erteilen.

Reitwegekarten