Teilungsvermessung (Grundstücksteilung)
Die Teilung eines Flurstückes kann notwendig werden, wenn beispielsweise Teilbereiche verkauft werden sollen.
Beschreibung
Beschreibung
Befindet sich auf dem zu teilenden Flurstück eine Bebauung, holt die Vermessungsstelle eine Teilungsgenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde ein (§ 8 BauO NRW), wodurch bestätigt wird, dass eine Teilung nach dem geäußerten Wünschen möglich ist. Dazu wird ein Teilungsplan angefertigt.
Nach Erhalt der Teilungsgenehmigung wird die Vermessung vor Ort ausgeführt, wobei die alten Grenzen aufgesucht und dann die neuen Grenzen gekennzeichnet werden.
Es folgt ein Grenztermin, zu dem alle Eigentümer der zu teilenden Fläche, eventuelle Erwerber und die von der Kennzeichnung betroffenen Grundstücksnachbarn eingeladen werden. Hier werden dann die neuen Grenzen und Abmarkungen von allen Beteiligten anerkannt. Nach einer Innendienstbearbeitung werden die Vermessungsergebnisse beim Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Das Katasteramt erstellt die sogenannten Auflassungsschriften bzw. Fortführungsmitteilungen, mit denen später die Umschreibung der Teilflächen auf andere Grundbücher erfolgen kann. Das Katasteramt teilt dem Grundbuchamt die Teilung des Flurstückes mit, das wiederum auf dem vorhandenen Grundbuchblatt die beiden neuen Flurstücke einträgt.
Nach Erhalt der Teilungsgenehmigung wird die Vermessung vor Ort ausgeführt, wobei die alten Grenzen aufgesucht und dann die neuen Grenzen gekennzeichnet werden.
Es folgt ein Grenztermin, zu dem alle Eigentümer der zu teilenden Fläche, eventuelle Erwerber und die von der Kennzeichnung betroffenen Grundstücksnachbarn eingeladen werden. Hier werden dann die neuen Grenzen und Abmarkungen von allen Beteiligten anerkannt. Nach einer Innendienstbearbeitung werden die Vermessungsergebnisse beim Katasteramt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht.
Das Katasteramt erstellt die sogenannten Auflassungsschriften bzw. Fortführungsmitteilungen, mit denen später die Umschreibung der Teilflächen auf andere Grundbücher erfolgen kann. Das Katasteramt teilt dem Grundbuchamt die Teilung des Flurstückes mit, das wiederum auf dem vorhandenen Grundbuchblatt die beiden neuen Flurstücke einträgt.