Wer muss den Beitrag zahlen?
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das von der erneuerten oder verbesserten Straße erschlossen ist, wird an den Ausbaukosten der Straße beteiligt. Dies gilt für Anliegergrundstücke sowie für Hinterliegergrundstücke. Der Beitrag richtet sich nach dem Vorteil, den das einzelne Grundstück durch den erneuten Ausbau der Straße erfährt. Dabei wird unterstellt, dass ein großes Grundstück, das intensiv bebaut ist und gewerblich genutzt wird, einen größeren Vorteil von der Straße hat, als zum Beispiel ein kleines Grundstück, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Grundlage für die Berechnung des einzelnen Beitrags sind somit die Grundstücksgröße und die Nutzung des Grundstücks.
Wie werden Grundstücke behandelt, die an mehreren Straßen liegen?
Eigentümer von mehrfach erschlossenen Grundstücken empfinden es häufig als ungerecht, dass sie für jede Straße einen Straßenbaubeitrag zahlen müssen. Die Gerichte lassen den Gemeinden allerdings keine Ermessensspielräume. Sie haben vielmehr in zahlreichen Entscheidungen festgestellt, dass die Städte auch im Falle von mehrfach erschlossenen Grundstücken den vollen Beitrag fordern müssen, selbst dann, wenn der Eigentümer die erneuerte oder verbesserte Straße nicht als Zugang zu seinem Grundstück nutzt.
Wie wird der Beitrag berechnet?
In dem Berechnungsbeispiel werden Sie erkennen, dass die Grundstücksgröße mit einem Vervielfältiger (von 1,25 bis 4,10) multipliziert wird, der sich nach der Zahl der Vollgeschosse richtet. Grundstücke, die gewerblich genutzt werden und dadurch mehr Verkehr verursachen als Wohnbaugrundstücke, werden mit einem höheren Vervielfältiger bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel:
In einer Anliegerstraße wurde die Fahrbahn erneuert und es wurden erstmals separate Parkstreifen angelegt.
Hierdurch sind Kosten in Höhe von 100.000 € für die Fahrbahn und 50.000 € für den Parkstreifen angefallen. Entsprechend der Satzung beträgt der Anteil der Anlieger
für die Fahrbahn 70 % 70.000 €
für den Parkstreifen 80 % 40.000 €
Anteil insgesamt 110.000 €
Die verbleibenden Kosten von 40.000 € trägt die Stadt Duisburg.
Die Anliegergrundstücke sind zwei- und dreigeschossig bebaut, zusätzlich ist auch ein Gewerbegrundstück erschlossen. Wegen der unterschiedlichen Nutzung werden somit verschiedene Vervielfältiger angewandt. Daraus ergibt sich eine fiktive Gesamtfläche aller Grundstücke, in unserem Beispiel 38.000 m². Das ergibt einen Beitrag von 2,90 € pro m²/Grundstücksfläche (110.000 € : 38.000 m² = 2,90 €/m²)
Die KAG-Beiträge für die einzelnen Grundstückstypen ermitteln sich wie folgt:
Reihenhausgrundstück
250 m², zweigeschossig bebaut.
Der Vervielfältiger beträgt für Grundstücke mit einer zweigeschossigen Bebauung 1,5. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 250 m² x 1,5 = 375 m² und einen Beitrag von:
375 m² x 2,90 € = 1.087,50 €
Mehrfamilienhausgrundstück
800 m², dreigeschossig bebaut.
Der Vervielfältiger beträgt für Grundstücke mit einer dreigeschossigen Bebauung 1,75. Dies ergibt eine bewertete Fläche von 800 m² x 1,75 = 1.400 m² und einen Beitrag von:
1.400 m² x 2,90 € = 4.060,00 €
Gewerbegrundstück
1.300 m², zweigeschossig bebaut.
Der Vervielfältiger beträgt für Gewerbegrundstücke mit einer zweigeschossigen Bebauung 2,5. Dies ergibt eine bewertete Fläche von
1.300 m² x 2,5 = 3.250 m² und einen Beitrag von: 3.250 m² x 2,90 € = 9.425,00 €
Wann muss ich den Beitrag bezahlen?
Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbaubeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Dies gilt auch dann, wenn Sie Klage gegen den Bescheid erheben. Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, den Beitrag in einer Summe zu zahlen, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Nach den Vorschriften des § 8a Komunalabgabengesetz (KAG), ist der geschuldete Restbetrag jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mit mindestens 1 Prozent, zu verzinsen