Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz

Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, der Parkstreifen, der Radweg, die Beleuchtung oder die Straßenentwässerung erneuert oder verbessert, so ist die Gemeinde verpflichtet die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten an den Kosten hierfür zu beteiligen.

Beschreibung

Beschreibung

Eine Erneuerung bedeutet den Ersatz eines alten und verbrauchten Straßenteils, zum Beispiel rissiger und löchriger Fahrbahnen oder unebener Gehwege.

Reparaturen fallen nicht darunter.

Eine Verbesserung liegt vor, wenn zum Beispiel die Ausleuchtung der Straße aufgrund einer modernen Beleuchtungseinrichtung verbessert wird oder plattierte Gehwege erstmals einen frostsicheren Untergrund erhalten. Als Verbesserung gilt auch, wenn die Straße in ihrer Aufteilung verändert wird, wie zum Beispiel durch separate Parkstreifen oder durch zusätzliche Radwege. 

Begründet wird der Beitrag damit, dass dem Straßenanlieger die Erneuerung oder Verbesserung seiner Straße besonders nützt. Er soll sich deshalb an den Kosten beteiligen. Die Beitragspflicht ist geregelt in den §§ 8 und 8 a des Kommunalabgabengesetzes (Öffnet in einem neuen Tab) und der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Duisburg.