Zweckentfremdung von Wohnraum

Unter Zweckentfremdung ist die Umwandlung von Wohnraum in Gewerberäume, wie z. B. Büro- oder Praxisräume, sowie der Abbruch von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen zu verstehen.

Beschreibung

Beschreibung

Die Zweckentfremdungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft getreten. Ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum besteht nicht mehr.
Zweckentfremdungsverbote geförderter Wohnungen aufgrund spezieller Vorschriften gelten allerdings weiterhin. Hierüber erhalten sie auf Nachfrage Auskunft beim Amt für Soziales und Wohnen.