Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten
Beschreibung
Aus aktuellem Anlass:
Haushalte, deren Wohngeldbewilligung im Jahr 2022 begann und in das Jahr 2023 hineinreicht, erhalten zum 15. März 2023 automatisiert eine Neuberechnung ihres Wohngeldanspruchs auf der Grundlage des neuen Wohngeldrechts und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen wurden am 15. März 2023 ausgezahlt.
Die dazugehörigen Bescheide werden ebenfalls zeitnah zugesendet. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Übersendung der Bescheide verzögert.
Wohngeld Plus:
Weitere Informationen zum Wohngeld Plus finden Sie unter folgendem Link
Wohngeld Plus (Öffnet in einem neuen Tab)
Mit dem „Wohngeld-Plus“ werden deutlich mehr Menschen einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Daneben steigt auch die Höhe des Wohngeldes um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat, das ist mehr als eine Verdoppelung. Außerdem wird zur Entlastung bei den Heizkosten eine dauerhafte Heizkomponente eingeführt.
Mit der Berücksichtigung höherer Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestandes wird zudem klimagerechter und bezahlbarer Wohnraum gestärkt.
Anträge für das neue „Wohngeld Plus“ können ab sofort gestellt werden.
Laufende Wohngeldzahlungen, welche bereits bis 2023 bewilligt worden sind, werden auch über den Jahreswechsel hinaus weiter ausgezahlt. Ein neuer Wohngeldantrag ist nicht notwendig. Erst nach Ablauf des festgelegten Bewilligungszeitraumes sollte ein neuer Antrag gestellt werden. Der Rechtsanspruch auf das neue „Wohngeld Plus“ wird dadurch nicht verwirkt und automatisch ab Januar 2023 berücksichtigt.
Die Berechnung, das Erstellen der Bescheide und auch die Auszahlung des Wohngeldes wird vom Landesbetrieb IT.NRW vorgenommen. Das zuständige Landesministerium weist vorsorglich darauf hin, dass das Berechnungsverfahren zu Jahresanfang nicht sofort auf das neue Recht umgestellt werden kann. Bei laufenden Wohngeldzahlungen werden nach Umstellung des Programms, eine automatische Neuberechnung und Nachzahlungen vorgenommen. Zurzeit geht das Landesministerium davon aus, dass die Umstellung des Berechnungsverfahren zum 01. April 2023 abgeschlossen sein soll. Die Nachzahlungen sollten somit bei laufenden Wohngeldzahlungen im April 2023 ausgezahlt werden.
Da Neuberechnungen erst ab April 2023 möglich sind, besteht bei Neuanträgen nach dem Wohngeld Plus Gesetz die Möglichkeit einer vorläufigen Zahlungen. Hierzu ist jedoch der vollständige Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die Stadt Duisburg wird im weiteren Verlauf natürlich informieren.
Antragsverfahren
Im Verlauf dieser Seite ist beschrieben, wie ein Antrag gestellt werden kann und welche Unterlagen dazu benötigt werden.
Da mit einer verstärkten Antragstellung zu rechnen ist, bitten wir Sie uns Ihren vollständigen Antrag per PDF-Datei unter der E-Mailadresse wohngeldstadt-duisburgde zukommen zu lassen. Natürlich geht dies auch postalisch unter der Anschrift:
Amt für Soziales und Wohnen
Wohngeldstelle
Schwanenstraße 5-7
47051 Duisburg
Eine persönliche Abgabe ist über das Kultur- und Beratungszentrum „Kleiner Prinz“ (Schwanenstr. 5 – 7, 47051 Duisburg) Montag, Mittwoch und Freitag von 08.00 – 13.00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 13.00 – 16.00 Uhr ebenfalls möglich. Dort kann Ihr Antrag auch auf Vollständigkeit geprüft werden. Eine Prüfung, ob ein Wohngeldanspruch besteht, ist dort jedoch nicht möglich.
Auch besteht die Möglichkeit unter Wohngeld Rechner (Öffnet in einem neuen Tab) zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Sollte dies der Fall sein, kann man darüber auch direkt online einen Antrag stellen. Die erforderlichen Unterlagen, sind jedoch im Anschluss der Wohngeldstelle nachzureichen.
Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
Voraussetzungen für Wohngeld:
Ob Sie einen Wohngeldanspruch haben und - wenn ja - in welcher Höhe wird individuell berechnet und das hängt von 3 Faktoren ab:
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Ausschluss vom Wohngeld:
- Auszubildende und Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistung zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch haben oder im Falle eines Antrages hätten (auch dann, wenn die vorgenannten Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet). Ausnahme: Sofern Personen zum Haushalt gehören die keinen Anspruch auf diese Ausbildungsförderung haben, gilt der Ausschluss nicht (z.B. Kinder von Studenten)
- Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII.
- Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
Gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II
Soweit jedoch nur ergänzende Leistungen zum eigenen Einkommen geleistet werden können Sie feststellen lassen ob für Sie ein Wechsel zum Wohngeldbezug möglich ist.
Ob ein Wechsel in Betracht kommt, kann über eine Probeberechnung, die von der Wohngeldstelle durchgeführt wird, festgestellt werden. Hierzu ist ein Antrag auf Probeberechnung auszufüllen und Nachweise über die aktuelle Einkommenssituation sowie über die zu zahlende Miete sind mit einzureichen.
Die Anträge auf Probeberechnung sind unter Links und Downloads zu finden. Diese bekommen Sie aber auch in allen Geschäftsstellen des jobcenters.
Wer bisher Leistungen zur Bildung und Teilhabe erhalten hat bekommt diese in gleicher Höhe auch als Wohngeldempfänger.
Wenn Sie Kindergeld erhalten, kommt ggfs. auch ein noch Kinderzuschlag in Betracht
Wer kann Kinderzuschlag beantragen?
Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nummer 8 des Merkblattes Kindergeld) bezogen wird, die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen (für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro), das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Näheres erfahren Sie in der Broschüre der Familienkasse (Öffnet in einem neuen Tab) oder im jobcenter.
Nicht verpassen!
Mit der Bewilligung von Wohngeld haben Ihre Kinder Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst die Zahlung des Schulbedarfes in Höhe von mindestens 150,00 € pro Jahr für Ihr schulpflichtiges Kind. Außerdem können die Kosten von Kita- und Schulaus-flügen, Klassen- und Kitafahrten, des Mittagessens, des Schokotickets und der Nachhilfe übernommen und die Kosten für Freizeitangebote bezuschusst werden.
Für weitere Informationen und Antragsformulare klicken Sie hier