Schulpflicht
Schulpflicht für jedes Kind.
Details
Rechtsgrundlage
Gemäß § 34 Schulgesetz NRW i.V. § 35 Schulgesetz NRW ist schulpflichtig, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hat. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1.8. desselben Kalenderjahres.
Über Rückstellungen oder vorzeitige Aufnahmen entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung eines ärztlichen Gutachtens.
Die Schulpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres (immer 1.8. - 31.7.) in dem man volljährig wird.
Neu hinzugezogene Kinder müssen sich an der nächstgelegenen Grundschule anmelden oder an den weiterführenden Schulen bei der Schulform, bei der sie bisher die Schule besucht haben bzw. bei der durch die Grundschule empfohlenen Schulform.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind der Schulpflicht nachkommt. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bemerkung
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