Inklusive Schulentwicklung
Informationen zum gemeinsamen Lernen
Beschreibung
Beschreibung
Im Jahr 2009 trat in der Bundesrepublik Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention in Kraft. Für den Bereich Schule und Bildung ist der Artikel 24 der Konvention von entscheidender Bedeutung, in dem Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem garantiert wird. Der Artikel 24 ermöglichte den Startschuss für die schulische Inklusion.
Da das Thema Bildung Ländersache ist, verabschiedete der nordrhein-westfälische Landtag im Jahr 2013 das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, welches die allgemeine Schule als ersten Förderort für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf benennt. Weiterhin besteht für Eltern jedoch auch die Möglichkeit, eine Förderschule als Ort der Beschulung ihres Kindes zu wählen, wenn Förderbedarf besteht.
Vielfalt als erweiterter Inklusionsbegriff stellt einen weiteren Aspekt der pädagogischen Arbeit an Schulen dar. Die Integration neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgt ebenfalls das Ziel eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, der Schwerpunkt liegt hier jedoch in der Vermittlung von sprachlichen und kulturellen Kenntnissen. Der Weg ins Schulsystem und weitere Informationen zur Beschulung neu zugewanderter Kinder und Jugendlicher können hier auch mehrsprachig abgerufen werden:
Beschulung neuzugewanderter Kinder (Öffnet in einem neuen Tab)