Informationen zur Grundsteuerreform
Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Mit ihr werden wichtige Investitionen in öffentliche Leistungen getätigt: so fließen die Gelder unter anderem in die Infrastruktur, in Soziales sowie in Bildungs- und Kultureinrichtungen.
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
- 0203 283-6720
- steuerveranlagungstadt-duisburgde
Wann erhalte ich meinen Grundsteuer-Bescheid?
20% der Bescheide wurden bereits verschickt. Aufgrund des hohen Druck- und Postaufkommens während der Bundestagswahl können die übrigen Bescheide erst in der letzten Februarwoche versendet werden. Vor Erhalt des Bescheides brauchen Sie nicht zu zahlen.
Informationen zur Grundsteuerreform
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Diese Neuberechnung ist erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.04.2018 entschieden hat, dass die bisherigen Regelungen zur Bewertung der Grundstücke aufgrund veralteter Werte mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar sind.
Infolgedessen erfolgte ab 2022 eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke durch die örtlichen Finanzämter. Für sämtliche Grundstücke wurden aktuelle Grundsteuermessbeträge ermittelt und mit Messbescheiden festgesetzt, die für die Gemeinden verbindlich sind. Die letztlich von den Bürgerinnen und Bürgern ab 2025 zu zahlende Grundsteuer errechnet sich - wie bisher auch - aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz.
Aufkommensneutralität
Die Reform der Grundsteuer soll aufkommensneutral erfolgen, d.h. die Gesamtheit der Steuerzahler soll nicht mehr Grundsteuer zahlen als bisher (Gesamtbelastung). Es wird jedoch Bürgerinnen und Bürger geben, die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zahlen müssen, aber auch viele, die weniger zu zahlen haben. Das ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die zwangsläufige Folge der Reform. Da die Reform auf eine Beseitigung der Ungleichbehandlung abzielte, waren und sind Verschiebungen bei der Steuerlast des jeweiligen Grundsteuereigentümers zwangsläufig und unvermeidbar.
Folge des in NRW angewandten Bundesmodells ist eine systematische Belastungsverschiebung zu Lasten der Wohngrundstücke und zu Gunsten der Geschäftsgrundstücke. Die kommunalen Spitzenverbände haben bereits frühzeitig auf diese Problematik hingewiesen. Das Land hätte die Möglichkeit gehabt, dieser Belastungsverschiebung - wie es andere Bundesländer getan haben - durch Anpassung der Messzahlen auf Landesebene entgegenzuwirken. Stattdessen hat das Land im Juli 2024 die Be- und Entlastungsfrage auf jede einzelne der 396 Kommunen durch die Einführung der Option eines sogenannten differenzierenden Hebesatzes abgewälzt. Differenzierender Hebesatz bedeutet, dass für Wohn- und Nichtwohngrundstücke getrennte Hebesätze festgelegt werden.
Differenzierender Hebesatz
Der Rat der Stadt Duisburg hat in seiner Sitzung am 25.11.2024 entschieden, von der eingeräumten Option zur Einführung differenzierender Hebesätze Gebrauch zu machen. In seiner Sitzung am 02.12.2024 hat der Rat folgende Hebesätze, die ab 01.01.2025 gelten, festgelegt:
Steuerart | Prozentsatz | Beschreibung |
Grundsteuer A | 329 v.H. | |
Grundsteuer B | ||
- für Wohngrundstücke | 886 v.H. | Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum |
- für Nichtwohngrundstücke | 1.469 v.H. |
Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke, Teileigentum, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke |
Um die Grundsteuer ab 2025 zu berechnen, wird der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag mit dem vom Rat der Stadt Duisburg beschlossenen Hebesatz der Gemeinde multipliziert (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer).
Fragen und Antworten
Was ist der Grundsteuermessbetrag und wie wird er ermittelt?
Das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag mit Grundsteuermessbescheid fest. Die Höhe des Messbetrages ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der anzuwendenden Grundsteuermesszahl.
Der Grundsteuerwert ergibt sich aus den Angaben, die von den Eigentümern von Grundstücken, Immobilien sowie von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in der Grundsteuererklärung gemacht wurden. Er wird vom Finanzamt berechnet und dem Eigentümer in Form des Grundsteuerwertbescheides mitgeteilt.
Die Steuermesszahl ist gesetzlich festgelegt. Je nach Grundstücksart fällt die Grundsteuermesszahl unterschiedlich aus (für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum 0,31 Promille und für unbebaute Grundstücke sowie Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke 0,34 Promille).
An den vom Finanzamt erteilten Grundsteuermessbescheid ist die Gemeinde gesetzlich gebunden. Eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung ist nicht zulässig. Eine Änderung des Messbetrages kann nur vom zuständigen Finanzamt vorgenommen werden.
Was ist die Grundsteuer A?
Die Grundsteuer A wird erhoben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Was ist die Grundsteuer B?
Die Grundsteuer B wird für alle sonstigen Grundstücke und Gebäude, die nicht Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind, erhoben.
Welche Arten der Hebesätze für die Grundsteuer B gibt es?
Das Land NRW hat die Möglichkeit geschaffen, dass die Kommune entweder einen einheitlichen Hebesatz für alle bebauten und unbebauten Grundstücke beschließt oder aber alternativ differenzierende Hebesätze für Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke festlegt.
Bei differenzierenden Hebesätzen ist die Höhe des Grundsteuerhebesatzes davon abhängig, ob es sich um ein Wohngrundstück oder ein Nichtwohngrundstück handelt. Die Zuordnung zu diesen beiden Gruppen hängt von der Grundstücksart ab.
s. Differenzierender Hebesatz
Wer bestimmt die Grundstücksart?
Im Rahmen der Grundstücksbewertung bestimmt das zuständige Finanzamt die Grundstücksart.
Was ist, wenn Sie mit der festgelegten Grundstücksart nicht einverstanden sind?
Bei allen Fragen oder Einwänden zu den vom Finanzamt festgesetzten Besteuerungsgrundlagen wenden Sie sich bitte an das für Ihr betroffenes Grundstück zuständige Finanzamt.
Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
Über den Finanzamtsfinder der Finanzverwaltung NRW können Sie Ihr zuständiges Finanzamt suchen.
Wie kontaktiere ich das Finanzamt?
Die Duisburger Finanzämter sind über eine Grundsteuer-Hotline (montags bis freitags von 9 - 13 Uhr) oder per E-Mail erreichbar:
Finanzamt Duisburg-Hamborn: 0203 5445-1959 oder service-5107fv.nrwde
Finanzamt Duisburg-Süd: 0203 3001-1959 oder service-5109fv.nrwde
Finanzamt Duisburg-West: 02065 307-1959 oder service-5134fv.nrwde.
Was müssen Sie tun, wenn die Grundsteuer falsch berechnet ist?
- Sie halten Ihren Steuermessbetrag für zu hoch:
Der Steuermessbetrag wurde vom Finanzamt ermittelt und Ihnen mit Bescheid mitgeteilt. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
- Die Stadt Duisburg hat den falschen Steuermessbetrag angewendet:
Falls der im Grundsteuerbescheid der Stadt Duisburg angegebene Steuermessbetrag vom Messbetrag im Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes abweicht, wenden Sie sich bitte an das Amt für Rechnungswesen und Steuern und legen dort Ihren Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vor.
- Es wurde der Grundsteuerberechnung der falsche Hebesatz zugrunde gelegt:
Die Zuordnung Ihres Grundstücks zu einer Grundstücksart ergibt sich aus den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes und ist nicht durch die Stadt Duisburg beeinflussbar.
Falls der falsche Hebesatz für die vom Finanzamt festgelegte Grundstücksart verwendet wurde (z.B. für ein Einfamilienhaus der differenzierende Hebesatz für Nichtwohngrundstücke), teilen Sie dies bitte dem Amt für Rechnungswesen und Steuern schriftlich mit und belegen Ihre Angaben durch die Vorlage des Grundsteuerwert- und des Grundsteuermessbescheides.
Was ist zu beachten, wenn Sie Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes eingelegt haben?
Sollten Sie beim Finanzamt Einspruch gegen die Bescheide zum Grundsteuerwert und/oder Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, ist nichts weiter zu veranlassen. Sollte Ihr Einspruch erfolgreich sein, wird auch der Grundsteuerbescheid der Stadt Duisburg nachträglich aufgehoben oder geändert.
Ein (nochmaliger) Einspruch beim Finanzamt oder ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Duisburg ist deswegen nicht erforderlich.
Was müssen Sie unternehmen, wenn Sie noch keine Antwort vom Finanzamt erhalten haben, obwohl Sie dort Einspruch eingelegt haben?
Sie müssen nichts weiter unternehmen. Auf eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Einspruch hat das Finanzamt in der Regel verzichtet. Durch die fehlende Rückmeldung des Finanzamts entstehen Ihnen keine Nachteile. Solange Sie keinen geänderten Bescheid oder eine (ablehnende) Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten haben, wird Ihr Einspruch dort noch bearbeitet und der angefochtene Bescheid kann noch geändert werden.
Macht es Sinn, gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einzulegen, wenn Sie gegen den Grundsteuerwert- und/oder -messbescheid (noch) keinen Einspruch eingelegt haben?
Wenn Sie es versäumt haben, gegen den/die Grundlagenbescheid/e des Finanzamtes rechtzeitig Einspruch einzulegen, kann dieses Versäumnis durch Erhebung eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid nicht nachgeholt oder geheilt werden.
Sollten Sie Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, sich Ihre Einwendungen aber gegen Entscheidungen des Finanzamtes im Grundsteuerwert- und/oder -messbescheid richten, kann der Widerspruch bei der Stadt keine Aussicht auf Erfolg haben und würde zurückgewiesen werden.
Ist nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eine Änderung nicht mehr möglich?
Stellen Sie fest, dass der Grundsteuerwert abgesehen von den gesetzlichen vorgeschriebenen pauschalierten Werten falsch ist, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung zu stellen. Die Änderung des Grundsteuerwerts sollte allerdings mehr als 15.000,00 Euro ausmachen, damit eine tatsächliche Änderung erfolgen kann (Wertfortschreibung).
Wegen weiterer Information wenden Sie sich bitte an das für Ihr betroffenes Grundstück zuständige Finanzamt.
Bislang haben Sie zwei Grundsteuerbescheide erhalten, jetzt nur noch einen. Wie ist das möglich?
Möglicherweise handelt es sich um einen Fall, bei dem Grundstückseinheiten, die bislang getrennt bewertet wurden, nunmehr zusammen veranlagt werden. Ab 2025 kann es z.B. sein, dass bislang separat bewertete Garagen nunmehr mit Ihrem Wohneigentum zusammen bewertet werden. In solchen Fällen entfällt unter einem der Aktenzeichen des Finanzamtes eine Bewertung.
Haben Sie für beide Einheiten einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhalten, teilen Sie dies bitte dem Amt für Rechnungswesen und Steuern mit. Es wird von hier geklärt, ob noch eine Festsetzung zu erfolgen hat.
Erhalten Sie zu dem Aktenzeichen, das entfällt, einen Aufhebungsbescheid?
Nein. Die Grundsteuerbescheide, die vor dem 01. Januar 2025 erlassen wurden, sind kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden. Die hierauf basierenden Zahlungsverpflichtungen sind ab dem 01. Januar 2025 entfallen.
Die im Grundsteuerbescheid angegebene Lagebezeichnung / Grundstücksbezeichnung ist nicht korrekt. Was ist zu unternehmen?
In diesem Fall muss die Lagebezeichnung / Grundstücksbezeichnung geprüft werden. Bitte richten Sie Ihr Anliegen an das Amt für Rechnungswesen und Steuern.
Fragen zu Adress- und Namensänderungen
Warum wird der Bescheid an die alte Anschrift gesandt, obwohl Sie sich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet haben?
Eine automatische Übermittlung der neuen Anschrift durch das Einwohnermeldeamt erfolgt nicht. Eine Adressänderung muss daher vom Steuerpflichtigen dem Amt für Rechnungswesen und Steuern mitgeteilt werden.
Sie können Ihre neue Anschrift telefonisch oder schriftlich unter Angabe des betreffenden Vertragsgegenstandes mitteilen.
Was ist zu machen, wenn sich Ihr Name geändert hat (zum Beispiel Heirat/Scheidung)?
Ihre Namensänderung können Sie telefonisch oder schriftlich unter Angabe des betreffenden Vertragsgegenstandes mitteilen. Ein automatischer Datenaustausch zwischen dem Einwohnermeldeamt und dem Amt für Rechnungswesen und Steuern findet nicht statt.
Fragen zur Zahlung
Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes eingelegt wurde?
Ja, die Grundsteuer muss trotzdem gezahlt werden. Der Einspruch hat keinen Einfluss auf die Zahlungsverpflichtung. Zu viel gezahlte Beträge werden bei erfolgreichem Einspruch erstattet oder verrechnet.
Muss die Grundsteuer auch gezahlt werden, wenn Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Duisburg eingelegt wird?
Ja, auch dann muss die Grundsteuer gezahlt werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. Sie sind unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Sofern Sie beabsichtigen, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen, weise ich darauf hin, dass dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in gesetzlich vorgeschriebener Form der Stadt Duisburg vorliegen muss.
Ist eine jährliche Zahlung möglich?
Grundsätzlich ist die Grundsteuer quartalsmäßig zu entrichten. Die Steuer kann aber auch am 01.07. jeden Jahres in einer Summe gezahlt werden. Falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte dem Amt für Rechnungswesen und Steuern bis zum 30.09. mit Wirkung für das Folgejahr mit.
Sie nutzen aktuell die jährliche Zahlweise, möchten die Grundsteuer aber wieder vierteljährlich zahlen. Was ist zu tun?
Die von Ihnen beantragte Jahreszahlung kann mit Wirkung für das Folgejahr wieder auf Quartalszahlungen umgestellt werden. Bei vierteljährlicher Zahlung wird die Grundsteuer am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Teilen Sie dem Amt für Rechnungswesen und Steuern Ihren Änderungswunsch bitte bis zum 30.09. mit Wirkung für das Folgejahr mit.
Wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt?
Wenn Sie bereits ein SEPA-Mandat erteilt haben, finden Sie einen entsprechenden Hinweis auf Ihrem Grundsteuerbescheid (im Anschluss an die Fälligkeiten für die Folgejahre).
Was ist zu machen, wenn die auf dem Bescheid genannte Bankverbindung nicht mehr aktuell ist?
Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, so ist dies dem Amt für Rechnungswesen und Steuern schriftlich mitzuteilen. Eine telefonische Mitteilung ist nicht möglich.
Die Stadt Duisburg bietet auch die Möglichkeit an, Mandate für SEPA-Lastschriftverfahren online zu erteilen.
Das entsprechende Formular finden Sie unter "Allgemeines" am Ende dieser Seite.