Ausbau A59: Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Wie läuft das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A59 ab?
Was ist ein Planfeststellungsverfahren?
Autobahnen dürfen nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) nur gebaut oder geändert werden, wenn die Planung nach einem vorgegebenen Verfahren „genehmigt“ wurde – so auch bei der A59 in Duisburg-Meiderich und -Hamborn. Der Grund ist, dass Autobahnen schon durch ihre Größe, ihre Bauart (bspw. als Hochstraße) und die darauf fahrenden Autos und Lkw viele verschiedene Auswirkungen haben.
Bevor die A59 ausgebaut werden darf, muss ein sogenanntes „Planfeststellungsverfahren“ durchgeführt werden. In diesem Verfahren wird über alle durch die A59 berührten Belange einheitlich entschieden. Ziel ist es, alle Interessen möglichst zu berücksichtigen. Gebaut werden darf, wenn am Ende des Verfahrens der sogenannte Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Weitere Genehmigungen sind nicht erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch Rechtsgrundlage für die Enteignung der für den Bau der Straße benötigten Grundstücke. Das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) ist dabei die zuständige verfahrensführende Behörde oder anders gesagt: Die sogenannte Planfeststellungsbehörde. Die Vorhabenträgerin und Bauherrin des Ausbaus der A59 hingegen ist die Autobahn GmbH des Bundes (AdB).
Kurz:
Planfeststellungsverfahren = Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben, die die Infrastruktur (Straßen, Schiene, Stromleitungen etc.) betreffen und größere Auswirkungen haben und sowohl öffentliche als auch private Belange betreffen. Es wird erörtert, abgewogen und bei entgegengesetzten Interessen nach Kompromissen gesucht. Das Verfahren endet mit dem Planfeststellungsbeschluss. |