Prüfungswesen

Herzlich Willkommen im Bereich des Prüfungswesen. Hier finden Sie weitere Informationen:

Aufgaben des Bereichs Prüfungswesen

Der Aufgabenbereich Prüfungswesen umfasst die Organisation und Sicherstellung der Prüfungsverfahren und Leistungsnachweise, die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennungen von Vorleistungen, die Entscheidung über Nichtantritte oder Rücktritte von Prüfungen, die Entscheidungen über Anträge auf Nachteilsausgleiche, die Entscheidungen über ordnungswidrige Verhalten sowie die Entscheidungen über Widersprüche gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen. Er unterstützt das Studieninstitut bei der Durchführung der Prüfungen und kooperiert mit den Prüfungsausschussvorsitzenden. 

Prüfungsausschüsse

Mit unseren Prüfungsausschüssen sind wir die zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfungen.

Das Berufsbildungsgesetz bzw. die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die am Studieninstitut Duisburg durchzuführenden Lehrgänge definieren die Aufgaben und Zusammensetzungen der einzelnen Prüfungsausschüsse.

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Vertreter/innen werden durch den Institutsvorsteher für den in der jeweiligen Prüfungsordnung beschriebenen Zeitraum bestellt und sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

Die Prüfungsordnungen finden Sie unter dem jeweiligen Lehrangebot verlinkt.

Prüfungskalender

Hier finden Sie unseren aktuellen Prüfungskalender. Dieser wird stets aktuell gehalten. 

Anerkennung von Vorleistungen

Die Beantragung zur Anerkennung von Vorleistungen muss frühzeitig erfolgen. Weitere Informationen finden Sie hier:

Nachteilsausgleich

Durch das Instrument des Nachteilsausgleichs wird eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung einer an einem Lehrgang teilnehmenden Person kompensiert. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dient damit der Absicherung der Chancengleichheit im Verlauf des Lehrgangs und der Prüfungen.

Grundsätzlich sollen die Bedingungen, unter denen eine Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen einheitliche Regeln für Form und Verlauf von Prüfungen und sonstigen Leistungsnachweisen gelten, sofern letztere in ihren Rahmenbedingungen mit Prüfungen vergleichbar sind. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen auch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, aufgrund einer chronischen Erkrankung oder anerkannten Behinderung erheblich beeinträchtigt ist.

Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind daher

  • der Nachweis einer chronischen Erkrankung/anerkannten Behinderung sowie       
  • die daraus resultierende Beeinträchtigung der Fähigkeit, das tatsächliche Leistungsvermögen darzustellen.

Hilfsmittel

Für die Verwendung von Gesetzestexten und sonstigen Vorschriften gelten folgende Regelungen:

Es dürfen grundsätzlich ausschließlich gebundene Gesetzestexte verwendet werden.

Eine Ausnahme stellt die vom Studieninstitut empfohlene Lose-Blatt-Sammlung dar; aktuell gilt dies für die Gesetzestextsammlung „Pappermann“.

Die Verwendung von Fotokopien ist in Klausuren und Prüfungen unzulässig.

Das Studieninstitut bzw. der/die Fachdozierende kann die Nutzung von Gesetzen und anderen Vorschriften in Klausuren/Prüfungen ganz oder teilweise ausschließen, sofern

  • die Nutzung für die Bearbeitung der gestellten Aufgaben nicht erforderlich ist,
  • alternative Gesetzestexte und/oder andere Vorschriften durch das Studieninstitut bzw. den/die Fachdozierende/n im erforderlichen Umfang gestellt werden,
  • der Gesetzestext/die sonstige Vorschrift Markierungen und/oder andere Verweise enthält, die nicht im Einklang mit den nachfolgenden Maßgaben stehen.

In vorgenannten Vorschriften dürfen folgende Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden:

  • Farbliche Markierungen mit Textmarkern,
  • Unterstreichungen,
  • Verweise auf andere Rechtsnormen, sofern diese zur Auslegung und/oder Anwendung der betreffenden Vorschrift zwingend erforderlich ist. Unzulässig sind sich ergänzende Verweise, aus denen sich Prüfungsschemata/Prüfungsreihenfolgen ergeben.
  • Weitergehende Ergänzungen sind unzulässig.

Zur Markierung von Fundstellen in Gesetzestextbüchern ist die Verwendung von Haftstreifen grundsätzlich zugelassen. Auf ihnen dürfen ausschließlich folgende Angaben vermerkt werden:

  • Gesetzesziffern (z. B. § 433) und/oder Gesetzesbezeichnung (z. B. BGB)
  • Darüber hinaus gehende Angaben sind unzulässig.

Sofern in besonderen Einzelfällen zwingend Abweichungen von den vorgenannten Regelungen erforderlich sein sollten, sind diese durch den/die jeweilige/n Dozierende/n im Voraus mit der Studienleitung abzustimmen.

Täuschungsversuche bzw. Täuschungen

Sollte ab Prüfungsbeginn ein Täuschungsversuch oder eine Täuschung festgestellt werden, so ist die Prüfung sofort beendet. Alle Prüfungsunterlagen werden von der Aufsicht unverzüglich eingezogen. Der Prüfling muss den Prüfungsraum verlassen und die Prüfungskoordinatoren werden sofort informiert. 

Über den weiteren Umgang mit dem jeweiligen Täuschungsversuch bzw. der Täuschung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Einsichtnahme in Modulprüfungen/Hausarbeiten

Sie erhalten nach der Korrektur der einzelnen Prüfungsbestandteile (z. B. Modulprüfungen, Hausarbeiten) einen Leistungsnachweis über Ihren erreichten Punktwert. Gegen die einzelnen Prüfungsbestandteile können Sie kein/en Rechtsmittel/Rechtsbehelf (Widerspruch/Klage) einlegen. Wir bieten Ihnen selbstverständlich die Möglichkeit der Einsichtnahme. In prüfungsrechtlicher Hinsicht dient diese nicht dazu, eine Rückmeldung („Was war falsch?“, „Was wäre richtig gewesen?“) zu einzelnen Prüfungsfragen zu erhalten. Daher bleiben entsprechende Fragen während der Einsichtnahme i. d. R. unbeantwortet.

Während der Einsichtnahme ist es nicht gestattet, Abschriften der Prüfungsunterlagen, Fotos oder Kopien anzufertigen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

Termine zur Einsichtnahme können bei den Prüfungskoordinatoren beantragt werden. Eine Übersicht zu den regulären Einsichtsterminen finden Sie hier:

Akteneinsicht im Widerspruchs-/Klageverfahren

Zunächst haben in sog. Verwaltungsverfahren alle Beteiligten das Recht, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu erhalten. Das Akteneinsichtsrecht besteht aber nur, soweit die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen einer beteiligten Person (im Verwaltungsverfahren z. B. bei endgültigem Nichtbestehen von Prüfungen/des Lehrgangs) erforderlich ist. Das rechtliche Interesse besteht meist darin, zu prüfen, ob es Anlass gibt, sich gegen eine Verfahrensentscheidung oder gegen die Prüfungsbewertung rechtlich zu wehren.

Die Einsicht muss schriftlich beantragt werden. Zeit und Ort der Einsicht werden von den zuständigen Prüfungskoordinatoren festgelegt und den Antragstellern rechtzeitig mitgeteilt. Es ist zulässig, dass eine von dem Prüfling schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) den Antrag stellt oder die Akteinsicht vornimmt.

Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle relevanten Unterlagen, etwa den Aufgabentext, die schriftliche Prüfungsarbeit, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturvermerke der Prüfer/innen sowie die Protokolle zu mündlichen Prüfungen. Etwaige Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen sind nicht Bestandteil der persönlichen Prüfungsakte, sondern eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung für die Prüfer/innen; darum besteht hierauf kein Einsichtsrecht.

Grundsätzlich erfolgt die Einsichtnahme in die Prüfungsakte in den Räumen des Studieninstituts. Es werden weder Originale noch Ablichtungen versandt. Die Ausnahme bildet im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung die elektronische Übermittlung über das besondere elektronische Behördenpostfach.

Es besteht kein Recht auf Aushändigung eigener alter Prüfungsarbeiten. Die Prüfungsarbeiten sind Teil der Prüfungsakte.