Bürger- und Ordnungsamt informiert zum Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen an Gründonnerstag und Karfreitag sowie Ladenöffnungsgesetz NRW zum Verkauf am Ostermontag
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) am Gründonnerstag ab 18 Uhr öffentlicher Tanz und am Karfreitag ab 0 Uhr bis zum Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art (einschließlich Tanz) verboten sind. Damit sind beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen und die gewerbliche Annahme von Wetten am Karfreitag nicht zulässig.
Dienstag, 26. März 2024 | Stadt Duisburg - Außerdem dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag Verkaufsstellen, deren Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- oder Konditorwaren besteht – in der Regel sind dies beispielsweise Bäckereien oder Blumengeschäfte – nicht geöffnet haben.
Um unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu vermeiden, bittet das Bürger- und Ordnungsamt um Beachtung dieser Vorschriften. An den genannten Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchführt. Sollten dabei Verstöße festgestellt werden, können diese als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.