Pflegekinderdienst / Dauerpflege

Die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Pflegefamilien ist im achten Sozialgesetzbuch gem. § 33 geregelt und ein Angebot der öffentlichen Hilfen zur Erziehung. Die Verfahren bei Unterbringung sind immer mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst verknüpft.


In Duisburg ist der Pflegekinderdienst für die Begleitung und Betreuung von Fremdpflege und Netzwerkpflege zuständig. Die Verwandtenpflege, d.h. alle Pflegeverhältnisse bis zum 3. Verwandtschaftsgrad werden durch den Allgemeinen Sozialen Dienst begleitet. Ein Anerkennungsverfahren erfolgt durch den Pflegekinderdienst oder einen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe.


Der Pflegekinderdienst berät sowohl abgebende als auch aufnahmebereite Eltern und klärt über die zugrunde liegenden Verfahren und gesetzlichen Grundlagen auf. Dabei umfasst die Beratung des Pflegekinderdienstes alle Verfahren zur Unterbringung eines Kindes bis zur Begleitung der Pflegefamilie nach Aufnahme. Sie erfolgt in Form von Einzelgesprächen und Seminaren und wird im weiteren Verlauf durch Fortbildungs- und Gruppenangebote ergänzt.


Pflegeverhältnisse werden immer dann installiert, wenn Kinder nicht in ihren Ursprungsfamilien verbleiben können. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von Überforderung und Vernachlässigung bis hin zu befristeten Krisensituationen in den Herkunftsfamilien. Wenn sich die Probleme in einer Familie so zuspitzen, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, muss das Kind aus der Familie herausgenommen werden.


Die sehr unterschiedlichen Ausgangssituation der Kinder, ihrer Herkunftsfamilien und potentieller Pflegefamilien werden im Rahmen einer Hilfeplanung gemeinsam mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst und ggfs. der Amtsvormundschaft beraten. 

Ihr Fachteam des Pflegekinderdienstes

Weiterführende Informationen

Finanzielle Ausstattung

Pflegegeld:
Pflegefamilien erhalten einen monatlichen finanziellen Zuschuss, der sich aus den materiellen Aufwendungen und einem Erziehungsbeitrag zusammensetzt. Dieses sogenannte Pflegegeld wird jährlich durch Empfehlungen der Landesjugendämter angepasst. 
Die materiellen Aufwendungen sind altersgestaffelt und betragen zur Zeit:

  • 0-6 Jahre:      731,- Euro
  • 6-14 jahre      864,- Euro
  • 14-18 Jahre:   1025,- Euro

(Siehe auch "Weiterenwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für 2024")

Darüber hinaus wird ein sogenannter Erziehungsbeitrag gezahlt. Dieser ist als Aufwandsentschädigung zu betrachten und beträgt aktuell 420 Euro monatlich.


Beihilfen:
Über das Pflegegeld hinaus gewährt das Jugendamt Duisburg monatliche pauschalierte Beihilfen, die weitere Bedarfe abdecken sollen. Die Pauschalierung versetzt die Pflegefamilien in die Lage, selbstständig Beträge für besondere Anschaffungen für die Pflegekinder anzusparen. 
Sie betragen zur Zeit ….

Pflegeerlaubnis

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

  • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt
  • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises
  • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  • bis zur Dauer von acht Wochen
  • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
  • in Adoptionspflege

über Tag und Nacht aufnimmt.


(2) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2§ 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.