Illegale Einfuhr von gefährlichen Hunden aus dem Ausland
Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
Betroffene Hunderassen
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.
Rechtliche Folgen der illegalen Einfuhr oder Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland
Wer einen Hund der o.g. Rassen und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in das Inland verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft!
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere anordnen:
1. dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind,
2. den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder
3. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen.
Ausnahmen
Gefährliche Hunde, die als Diensthunde des Bundes, insbesondere der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Zollverwaltung, als Diensthunde der Länder, insbesondere der Polizei, als Diensthunde der Städte und Gemeinden, als Diensthunde fremder Streitkräfte gehalten werden sollen, sowie Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden.
Gefährliche Hunde dürfen in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Hunde nach vorübergehendem Verbringen in das Ausland oder vorübergehender Ausfuhr an einen Aufenthaltsort im Inland zurückkehren, an dem sie berechtigt gehalten werden dürfen.
Gefährliche Hunde dürfen vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.
Besuchshunde aus dem Ausland
Besuchshunde dürfen nur eingeführt werden, wenn diese vorher beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg angemeldet werden.
Folgende Informationen und Dokumente müssen schriftlich, per E-Mail, eingereicht werden:
- der Besuchszeitraum (Datum der Anreise und Abreise; maximal jedoch vier Wochen)
- Kopie des Ausweises des Hundehaltenden aus dem Ausland (der Hundehaltende darf nachweisbar keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben
- Adresse des Aufenthaltsortes
- Kopie des Personalausweises der Person, die den Besuchshund und den Besuchenden aus dem Ausland empfängt
- EU-Ausweis/ Ausweis des Hundes
- Foto des Hundes
Links und Downloads
- Zoll (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (HundVerbrEinfVO) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Landeshundegesetz (LHundG NRW) (Öffnet in einem neuen Tab)
Anschrift und Erreichbarkeit
- Adresse
- Kontakt
Adresse
Sachbearbeiterin (stellv. Arbeitsgruppenleitung)
Sachbearbeiterin (stellv. AGL)
Friedrich-Wilhelm-Str. 12-14
47051 Duisburg
Postanschrift
Friedrich-Wilhelm-Str. 12-14