Einsatz von Ersatzbaustoffen - Recyclingmaterialien

Dort, wo es angebracht ist, wertvolle Ressourcen zu schonen und der Einbau aufbereiteter Stoffe keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Untergrund und das Grundwasser hat, sollte gemäß den Vorgaben der §§ 1 und 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW Recycling-Materialien/ Ersatzbaustoffe verwendet werden.

Beschreibung

Der Mensch zeichnet sich dadurch aus, dass er am Boden und mit dem was in ihm steckt, Raubbau und Ausbeutung betreibt, so als würden die Ressourcen unserer Erde nachwachsen wie lästiges Unkraut. Dass dem nicht so ist und wir auf dem besten Wege sind, unseren Kindern eine ausgeplünderte Schöpfung zu hinterlassen, hat Herbert Gruhl veranlasst, sein aufrüttelndes Buch "Ein Planet wird geplündert" bereits 1975 zu veröffentlichen.

Dieses Horrorszenarium und Menetekel, was inzwischen auch von Fachleuten der unterschiedlichsten Couleur an die Wand gemalt wird, hat die Verantwortlichen auf den Plan gerufen, Lösungen und Möglichkeiten zu erarbeiten, um unsere Bodenschätze und Rohstoffe wie Kies, Sand, Kalkstein etc., weitestgehend zu schonen und umweltverträgliche Ersatzstoffe (Sekundärbaustoffe) in den modernen Wirtschaftskreislauf zu bringen.

Recyclingmaterial/ Ersatzbaustoffe

"Recycling-Material/ Ersatzbaustoffe" heißt das Schlagwort und diese Begriffe ziehen sich in zunehmendem Maße wie ein roter Faden durch die Erdbaumaßnahmen der letzten Jahre, die außerhalb von Wasserschutzzonen durchgeführt werden. Hinter dieser Formulierung verbergen sich überwiegend aufbereitete Stoffe wie:
  • Recycling-Material/ Ersatzbaustoffe (RC-Material), die sich zum größten Teil aus gereinigtem Abbruchmaterial und Bauschutt zusammensetzen und auf verdichtungsfähige Korngröße zerkleinert wurden,
  • Schlacken aus dem Schmelzprozess der Hochöfen und Stahlwerke,
  • Aschen aus Müllverbrennungsanlagen u.v.m.

Anwendungsgebiete

Die Anwendungsgebiete für diese Materialien sind zahlreich und alltäglich, wie z. B. der Einbau als Unterbaubefestigung von industriellen Bauwerken, Büro- und Betriebsgebäuden, Garagen, Lagerhallen, Betriebs-, Park-, Lade- und Stellflächen usw.

Voraussetzung für den schadlosen und nachhaltigen Umgang

Die Voraussetzung für den schadlosen Umgang mit diesen aufbereiteten Materialien sind:

  • Kartierung der Flächen: 
    die mit Ersatzbaustoffen beaufschlagt worden sind. Dieses Kataster bietet die Gewähr dafür, dass bei Nutzungsänderungen und bei Verkauf solcher Flächen mit dem eingebautem Material umweltgerecht umgegangen werden kann.
  • Korrekte Herstellung und Handhabe:
    Von der rechtlichen Seite her betrachtet, sind diese aufbereiteten Materialien "Abfälle zur Verwertung" - sozusagen künstlich erzeugte Baustoffe aus "zweiter Hand". Damit eine korrekte Herstellung und Handhabe dieser Baustoffe gewährleistet wird, ist eine Zertifizierung von einem zugelassenen Institut unbedingt notwendig.
  • Wasserrechtliche Erlaubnis:
    Darüber hinaus ist für den Einbau dieser aufbereiteten Materialien eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde vorgeschrieben, um durch diesen Kontrollmechanismus Reaktionen auf das Grundwasser so weit wie möglich auszuschließen.

Doch allzu neu ist der Einsatz solcher Stoffe nicht, schon vor etlichen Jahren hat man erkannt, dass diese Stoffe zum Erhalt der Naturbaustoffe ein unabdingbares Erfordernis ist und hat den rechtlichen Umgang mit diesen Stoffen unter die damalige "Deponieklassenrichtlinie" gestellt.

Damit wurde erstmals im Juni 1987 den Unteren Wasserbehörden eine Leitlinie in Form eines Referentenentwurfs (ein sogen. "Gelbdruck") an die Hand gegeben, der Schadparameter und Grenzwerte zur Untersuchung vorsah. Allerdings wurden die Untersuchungen nur im Eluat vorgenommen. Das heißt, es wurde nur das an Schadstoffgehalten zugrunde gelegt, was die wässrige Ausschüttelung im Eluat ergeben hat.

Mit Einführung der LAGA-Richtlinien im September 1994 sind auch die Schadstoffgehalte im Feststoff von grundlegender Bedeutung. Ausgenommen von der LAGA-Regelung sind die Baumaßnahmen im Straßen- und Wegebau, sofern es sich um güteüberwachte Sekundärbaustoffe im Sinne des "Recyclingerlasses (Öffnet in einem neuen Tab)" und "Güteerlasses" (jeweils von 2001) handelt. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Stoffe weitestgehend unter versiegelten Flächen eingebaut werden und ein gesicherter Einbau im öffentlichen Straßenbaubereich durch das Ausschreibungsverfahren sichergestellt ist. Der Einbau im privaten Straßen-, Platz- und Wegebau bedarf dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Unteren Wasserbehörde.

Doch das rechtliche Procedere ist oft mit Irritationen verbunden und so manch ein Betrachter glaubt, mit dem Einbau von Sekundärbaustoffen die "Altlasten von morgen" zu produzieren. Dem ist nicht so, sofern damit rechtskonform umgegangen wird. 

Die verschiedenen Rechtsvorschriften, die sich mit der Reinhaltung des Grundwassers und des Bodens und mit der Sanierung von Altlastenflächen befassen, sind ganz klar abzugrenzen von den gesetzlichen Regelungen, die den Einbau der Sekundärbaustoffe zulassen und absichern. 

Sofern Sie weitere Einbauvoraussetzungen wissen möchten, setzen Sie sich bitte mit der Unteren Wasserbehörde in Verbindung.