Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
- die Passpflicht erfüllt wird,
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Einreisevorschriften beachtet wurden und
- die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgt ist.
Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Auf Grund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten
- aus humanitären Gründen oder
- zum Familiennachzug
oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.
Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
- ein Integrationskurs gemacht wird oder worden ist oder,
- bestimmte sprachliche Voraussetzungen erfüllt werden.