Gesundheitsfachberufe – Anerkennung von EU- und Nicht-EU-Abschlüssen
Beschreibung
Wer eine Tätigkeit unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen in Deutschland ausüben möchte und die entsprechende Ausbildung im Ausland erworben hat, bedarf einer besonderen Erlaubnis der für den Wohnort zuständigen Behörde.
Hebamme oder Entbindungspfleger
Logopädin oder Logopäde
Masseurin/medizinische Bademeisterin oder Masseur/medizinischer Bademeister
Physiotherapeut/in
Notfallsanitäter/in
Medizinisch-Technische Assistentin oder medizinisch technischer Assistent für Laboratorium (MTA-L)
Medizinisch-Technische Assistentin oder medizinisch technischer Assistent für Radiologie (MTA-R)
Bestätigung der Bezirksregierung Münster, zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundtheitsfachberufe (ZAG-PuG), Dezernat 24
Nachweis über den erfolgreich absolvierten Sprachtest (schriftlich und mündlich, allgemeine und Fach-Sprache), sofern erforderlich
ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate), dass psychische und physische Vorraussetzungen zur Ausübung des Berufes vorliegen.
Führungszeugnis, Belegart 0 (nicht älter als 3 Monate)
Gebühren
60,00 € für die Erteilung der Erlaubnis (Urkunde)
80,00 € für die Sprachprüfung (soweit erforderlich)
Bemerkung
Anerkennungsverfahren:
Die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus. Das bedeutet, dass die im Ausland erworbene Ausbildung einer deutschen Ausbildung adäquat ist.
Für die Überprüfung ist die Bezirksregierung Münster, Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe (ZAG-PuG), Dezernat 24, Domplatz 1-3, 48143 Münster, Tel. 0251/44112444, Email: pug-anerkennungbrms.nrwde
Institutionen
Zuständig für die Ausstellung der Berufsurkunde ist das Bürger- und Ordnungsamt, Friedrich-Wilhelm-Straße 12-14, 47051 Duisburg