Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

Beschreibung

Beschreibung

Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.


Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit mit der rechtsgültigen Vaterschaftsanerkennung.


Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

 

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

  • und im Besitz eines der folgenden ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechte ist:
    - Freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht
    - Staatsangehöriger der Schweiz und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.06.1999
    - Niederlassungserlaubnis 
    - Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU



    Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in diesen Fällen vom Standesamt bei der Beurkundung der Geburt festgestellt. Ein Antrag muss hierzu nicht gestellt werden. Die Eltern werden vom Standesamt über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt informiert.

    Da diese Kinder neben der deutschen Staatsangehörigkeit oft noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sollten die Kinder auch beim entsprechenden ausländischen Konsulat registriert werden.

    Wenn diese Kinder

    - neben der deutschen Staatsangehörigkeit im Besitz einer EU-Staatsangehörigkeit sind oder
    - sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten haben oder
    - sechs Jahre im Inland eine Schule besucht haben oder
    - im Inland einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben

    brauchen Sie sich, wenn Sie volljährig sind, nicht (mehr) zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.