Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater
Beschreibung
Beschreibung
Vor dem 01.01.2003 wurde für die Vermittlung von Finanzanlagen und für die Beratung über Finanzanlagen eine Erlaubnis gem. § 34 c Gewerbeordnung (GewO) vom Ordnungsamt benötigt.
Seit dem 01.01.2003 wurden diese Erlaubnispflichten in den §§ 34 f (Finanzanlagenvermittler) und 34 h (Honorar-Finanzanlagenberater) GewO neu geregelt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse gem. § 34 f und § 34 h GewO sind die Industrie- und Handelskammern.
Vor dem 01.01.2003 bestehende Erlaubnisse für Finanzanlagenvermittlung und –beratung gem. § 34 c GewO konnten bis zum 01.07.2013 in entsprechende Erlaubnisse gem. § 34 f und § 34 h GewO übertragen werden.
Wenn keine fristgemäße Übertragung beantragt wurde, ist die Gültigkeit der Erlaubnisse gem. § 34 c GewO für Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung mit dem 01.07.2013 erloschen. Eine nachträgliche Übertragung ist nicht mehr möglich.