Betreuungsstelle - Beratung in Betreuungsangelegenheiten

Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen durch das Amtsgericht angeordnet werden und bedeutet ausschließlich die "rechtliche Betreuung" eines Menschen.

Beschreibung

Beschreibung

1992 hat der Gesetzgeber die damals fast 100 Jahre alten Regelungen zur Vormundschaft und Pflegschaften für Volljährige abgeschafft und stattdessen das "Betreuungsrecht" verabschiedet.

Eine Betreuung wird vom Amtsgericht beschlossen, entweder auf Antrag eines Betroffenen oder auf Anregung Dritter, z. B. Angehöriger. Wichtig zu wissen ist, dass es sich um eine "rechtliche Betreuung" eines Menschen handelt. Eine persönliche Versorgung wie Pflege oder häusliche Versorgung ist damit nicht gemeint. Dies kann aber durch einen Betreuer organisiert werden. Daneben können durch den Betreuer Aufgaben wie die Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten oder Finanzen besorgt werden.

Medizinische Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung ist eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung wegen der Betroffene nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Dies ist im § 1896 BGB verankert und die Grundlage des Betreuungsrechts.
Neben den medizinischen Voraussetzungen muss es auch eine Erforderlichkeit für die Betreuung geben, d. h. es müssen tatsächlich Lebensbereiche krankheitsbedingt nicht mehr wahrgenommen werden.

Die Betreuungsstelle berät Betroffene oder Angehörige über Möglichkeiten und Grenzen einer rechtlichen Betreuung. In vielen Fällen besteht die Möglichkeit eine Vollmacht zu erstellen, durch die eine rechtliche Betreuung entbehrlich ist.

Folgende Aufgaben werden von der Betreuungsbehörde außerdem wahrgenommen: 

Allgemeine Beratung bei Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten, 
Beglaubigung der Unterschriften auf Vorsorgevollmachten

Aufgaben im Bereich der Betreuungsgerichtshilfe:

  • Überprüfung der Betreuer auf Eignung und Vorschlag von Betreuern an die Gerichte 
  • Einführung, Beratung und Unterstützung der Betreuer
  • Ermittlungen in unklaren Betreuungsangelegenheiten
  • Amtshilfe für auswärtige Betreuungsstellen und Gerichte
  • Stellungnahme zur Notwendigkeit und Umfang von Betreuungen für die Gerichte 
  • Öffentlichkeitsarbeit, Informationen über Betreuungen und Vollmachten 
  • Führen von Betreuungen als gesetzlicher Vertreter