Baumschutz

Da die seit 1991 bestehende Baumschutzsatzung seit dem 1.1.2016 außer Kraft ist, benötigen Sie zur Fällung Ihrer Privatbäume keine Genehmigung mehr.

Beschreibung

Beschreibung

Welche Regelungen sind darüber hinaus zu beachten?

Eigentumsrecht
Grundsätzlich sind Bäume durch das Eigentumsrecht und "weitere Rechte Dritter" geschützt und dürfen ohne Einverständnis des Eigentümers nicht gefällt werden. Gleiches gilt hierbei für den städtischen Baumbestand.

Landschaftsgesetz
Der Geltungsbereich der Baumschutzsatzung bezog sich ausschließlich auf "im Zusammenhang bebaute Ortsteile". Im Bereich der freien Landschaft ist der Baumbestand nach wie vor durch das Landschaftsgesetz geschützt. Demnach dürfen Bäume im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nach wie vor nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde gefällt werden.

Alleenschutz
Im gesamten Stadtgebiet genießen Alleen einen besonderen Schutz nach § 47 Landschaftsgesetz NRW. Alleebäume können nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen und nach vorheriger Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde gefällt oder beschnitten werden.

Naturdenkmale
Hierbei handelt es sich um besonders markante und für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle Bäume, die durch das Bundesnaturschutzgesetz §28 "Naturdenkmale" geschützt sind. Solche Naturdenkmale sind auch innerhalb der geschlossenen Bebauung und auf Privatgrundstücken zu finden. Fällungen und Schnittmaßnahmen dürfen nur unter Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen.

Artenschutz
Bei jeder Fällmaßnahme ist sicherzustellen, dass gemäß den Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden. Ferner dürfen Schnittmaßnahmen an kleineren Gehölzen wie Gebüsch und Hecken nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar durchgeführt werden.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar im Falle des Artenschutzes ggf. eine Straftat dar und werden entsprechend geahndet.